Tz. 7

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Die Überlassung von Motor- und Segelflugzeugen stellt nach § 3 Abs. 9 UStG (Anhang 5) eine sonstige Leistung dar. Es liegt insoweit ein steuerbarer Umsatz vor. § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) kann nicht Platz greifen, weil nur solche Umsätze steuerbefreit sind, die in Teilnehmergebühren bestehen. Gebühren werden i. d. R. ohne Rücksicht auf eine besondere Gegenleistung erhoben. D.h., die erbrachte Gegenleistung muss von untergeordneter Bedeutung sein. Würde z. B. ein Luftsportverein eine Gebühr für die Teilnahme an einem Sportwettkampf erheben, könnte in einem solchen Fall § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) zur Anwendung kommen. Die Umsätze sind nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) mit dem ermäßigten Steuersatz von 7 % (5 % zwischen 01.07.2020 und 31.12.2020) zu versteuern, weil es sich um Leistungen einer Körperschaft handelt, die ausschließlich gemeinnützige Zwecke verfolgt, und es sich nicht um Leistungen handelt, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (s. § 14 AO, Anhang 1b)zuzuordnen sind.

Luftsportvereine fallen aber nicht unter die Steuerbefreiung nach § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5), wenn sie ihren Mitgliedern vereinseigene Flugzeuge zur Nutzung überlassen. Dies ist keine "sportliche Veranstaltung" im Sinne der Steuerbefreiung, auch wenn der Verein die Nutzung der Einrichtung des Flughafengeländes zur Durchführung der Flüge organisiert. Sind die Entgelte für die Nutzung der Flugzeuge nicht kostendeckend, kann ein Teil der Mitgliedsbeiträge als verdecktes Nutzungsentgelt zusätzlich der Umsatzsteuer zu unterwerfen sein (s. BFH vom 09.08.2007, BFH/NV 2007, 2213).

Die Verwaltung stellt in Abschn. 10.7 Abs. 1 UStAE, Beispiel 3 auf die Ermittlung der Kosten ab, wenn die Entgelte offensichtlich nicht die angefallenen Kosten decken.

Aus Vereinfachungsgründen ist die Mindestbemessungsgrundlage nach § 10 Abs. 5 UStG (Anhang 5) bei Zweckbetrieben steuerbegünstigter Körperschaften erst dann zu ermitteln, wenn die Entgelte die Kosten offensichtlich nicht decken. Dies ist in allen Fällen zu prüfen, in denen die Sonderleistungsentgelte nicht mindestens 5 % der Aufwendungen betragen. Zu den anzusetzenden Kosten gehören hierbei auch Ausgaben, die aus Zuschüssen fließen (s. Vfg der OFD Karlsruhe vom 25.08.2011, AZ: S 7200 – Karte 17).

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