Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Ein Verein kann die Gewinne aus einer Veranstaltung nicht nachträglich durch Lohnzahlungsverpflichtungen gegenüber Mitgliedern mindern, die bei Veranstaltungen ohne vorherige Entgeltvereinbarungen mitgearbeitet haben. Entgelte (Löhne) an mitarbeitende Mitglieder anlässlich von Veranstaltungen sind grundsätzlich vor einer Veranstaltung zu vereinbaren und entsprechend auszuzahlen (s. FG Düsseldorf vom 24.05.1973, EFG 1974, 34).

S. zur Problematik von Aushilfslöhnen bei steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben steuerbegünstigter Vereine auch BFH vom 05.12.1990, BStBl II 1991, 308 und s. BMF vom 06.08.1992, FR 1992, 787f. Als Betriebsausgaben des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs sind lediglich tatsächlich entstandene Ausgaben, nicht hingegen fiktive Aufwendungen abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit von Lohnaufwendungen setzt damit einen Abfluss aus dem Vermögensbereich der Körperschaft und einen steuerrelevanten Zufluss bei dem Berechtigten voraus.

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