Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Zum Jahr 2004 wurde die elektronische Lohnsteuerbescheinigung eingeführt (s. § 41b EStG, Anhang 10). Der Arbeitgeber hat bei Beendigung des Dienstverhältnisses oder am Ende des jeweiligen Kalenderjahres das Lohnkonto des Arbeitnehmers abzuschließen und die Eintragungen mittels einer elektronischen Lohnsteuerbescheinigung dem Finanzamt zu übermitteln. Die Übermittlung muss bis zum 28.02. des Folgejahres auf elektronischem Wege nach Maßgabe der Steuerdaten-Übermittlungsverordnung erfolgen. Die Datenfernübertragung geschieht nach Maßgabe des § 93c AO, was eine Authentifizierung des Datenübermittlers erfordert. Das für die Authentifizierung erforderliche Zertifikat muss vom Arbeitgeber auf der Internetseite www.elster.de beantragt werden. Ohne Authentifizierung ist eine Übermittlung der Lohnsteuerdaten nicht möglich. Endet das Dienstverhältnis vor Ablauf des Kalenderjahres, kann die Datenübermittlung zu einem früheren Zeitpunkt erfolgen.

Es müssen mit der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung gemäß § 41b Abs. 1 Satz 2 EStG folgende Angaben übermittelt werden (Stand: ab 2019):

  • Persönliche Daten des Arbeitnehmers (Name, Vorname und Geburtsdatum sowie die Anschrift)
  • Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale oder die auf der Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug bescheinigten Besteuerungsmerkmale (Steuerklasse/Faktor, Jahresfreibeträge und Hinzurechnungsbeträge, Freibeträge für Kinder, Kirchenzugehörigkeit)
  • Identifikationsnummer des Arbeitnehmers
  • Finanzamt, an das der Arbeitgeber die Lohnsteuer abgeführt hat (Bezeichnung und Nummer) sowie Anschrift und Steuernummer des Arbeitgebers
  • Dauer des Dienstverhältnisses im Kalenderjahr und die Anzahl der Großbuchstaben U, die jeweils Zeiten der Unterbrechung des Anspruchs auf Arbeitslohn für mindestens fünf aufeinander folgende Arbeitstage (etwa wegen Krankheit) kennzeichnen. Jedoch sind Unterbrechungszeiträume, in denen der Arbeitnehmer Lohnersatzleistungen erhalten hat, in Zeile 15 der Lohnsteuerbescheinigung einzutragen
  • der Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns – einschließlich des Wertes der Sachbezüge, den der Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis im Kalenderjahr bezogen hat; Bruttoarbeitslohn ist die Summe aus dem laufenden Arbeitslohn, der für Lohnzahlungszeiträume gezahlt worden ist, die im Kalenderjahr geendet haben und den sonstigen Bezügen, die dem Arbeitnehmer im Kalenderjahr zugeflossen sind. Zum Bruttoarbeitslohn gehören auch Weihnachts- und Neujahrszuwendungen, Urlaubsgeld sowie vermögenswirksame Leistungen. Netto gezahlter Arbeitslohn ist mit dem umgerechneten Bruttobetrag anzusetzen. Der Bruttoarbeitslohn darf nicht um die Freibeträge für Versorgungsbezüge und den Altersentlastungsbetrag Freibeträge gekürzt werden. Auf der Lohnsteuerkarte eingetragene Freibeträge sind gleichfalls nicht abzuziehen. Hinzurechnungsbeträge sind nicht hinzuzurechnen. Aufgrund gesetzlicher Bestimmungen steuerfrei bleibende Teile des Arbeitslohnes sowie die Bezüge, die aufgrund ausdrücklicher Anordnung nicht zum steuerpflichtigen Arbeitslohn gehören oder steuerfrei sind, (u. a. steuerfreies Insolvenzgeld, steuerfreie Fahrtkostenzuschüsse, steuerfreier Reisekostenersatz und Auslagenersatz, steuerfreie Umzugskostenvergütungen, Auslösungen und Jubiläumsgeschenke, steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit; nach § 3 Nr. 56 und Nr. 63 EStG steuerfreien Beiträge des Arbeitgebers an einen Pensionsfonds, eine Pensionskasse oder für eine Direktversicherung sowie die Bezüge, die aufgrund eines Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung oder aufgrund des Auslandstätigkeitserlasses steuerfrei bleiben) sind bei der Eintragung des Bruttoarbeitslohnes nicht zu erfassen, sondern, soweit sie für das Veranlagungsverfahren von Bedeutung sind, gesondert auszuweisen. Bei der Eintragung des Bruttoarbeitslohns sind die Bezüge, für die die Lohnsteuer nach §§ 37b, 40 bis 40b EStG pauschal erhoben worden ist, ebenfalls nicht anzugeben.
  • Nicht im Gesamtbetrag des Bruttoarbeitslohns, sondern gesondert zu bescheinigen:

    1. Der Bruttobetrag der ermäßigt besteuerten Versorgungsbezüge. Dabei sind die als sonstigen Bezüge besteuerten Nachzahlungen von Versorgungsbezügen, die zu mehreren Kalenderjahren gehören, und die übrigen Versorgungsbezüge jeweils getrennt zu bescheinigen.
    2. Ermäßigt besteuerte Entschädigungen i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 2 EStG, z. B. der steuerpflichtige Teil von Abfindungen, und ermäßigt besteuerter Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre i. S. des § 34 Abs. 1 und 2 Nr. 4 EStG, z. B. Jubiläumszuwendungen. Aber: Entschädigungen und Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre, die nicht ermäßigt besteuert wurden, müssen im Bruttoarbeitslohn enthalten sein.
    3. Hat der Arbeitgeber im Kalenderjahr voll oder ermäßigt besteuerten Arbeitslohn zurückgefordert, ist – soweit das Dienstverhältnis fortbesteht – nur der gekürzte Bruttoarbeitslohn zu bescheinigen.
  • Getrennt hiervon auszuweisen sind:

    1. Bezüge, die aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens (DBA) od...

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