Tz. 2

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Kunst ist nach herrschender Auffassung die schöpferisch gestaltende Tätigkeit, in der Eindrücke, Erfahrungen sowie Erlebnisse des Künstlers zur Anschauung gebracht werden (BVerfG vom 24.02.1971, BVerfGE 30, 173, 188; BFH vom 12.04.1984, BStBl II 1984, 491 und BFH vom 02.08.1989, BFH/NV 1990, 146). Aufgrund der in Art. 5 GG verankerten Kunstfreiheit ist der Begriff weit zu ziehen. Die Kunst kann daher in vielfältiger Weise gefördert werden, z. B. durch

  • Kunstausstellungen,
  • Führungen,
  • Vorträge,
  • Herausgabe von Zeitschriften der Kunst,
  • Vermittlung von preisgünstigen Eintrittskarten durch Kunstvereine,
  • Vergabe von Stipendien.
 

Tz. 3

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Unter den Kunstbegriff fallen die klassischen Ausdrucksformen der bildenden und darstellenden Kunst wie z. B. die Malerei, Bildhauerei, Theater, Oper, aber auch die Filmkunst. Aufgrund des weiten Kunstbegriffs sind aber auch experimentelle Ausdrucksformen umfasst. Eine "Kunsthöhe" ist nicht erforderlich und wegen der Subjektivität der Beurteilung auch objektiv nicht feststellbar. Kunst ist alles, was eine individuelle Gestaltung des Mediums enthält. Keine Kunst liegt nur vor, wenn entweder das Medium nicht in einer über den normalen Gebrauch hinausgehenden Weise gestaltet wird (z. B. normale Sprache im Gegensatz zur dichterischen Sprache), oder wenn es sich nicht um eine individuelle Gestaltung handelt (z. B. Verwendung von vorgefertigten Mustern oder Schablonen). Die Zauberei ist nach dem BFH-Urteil vom 02.08.1989, BFH/NV 1990, 146 keine Kunst i. S. v. § 52 Abs. 2 Nr. 1 AO a. F., da sie nur eine Fingerfertigkeit voraussetzt.

 

Tz. 4

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Die Förderung der Kunst wird erreicht durch die Heranführung des Menschen zur Kunst (z. B. durch Ausstellungen, Vorträge) oder durch die Ausübung von Kunst (z. B. durch Gesangsvereine, Kunstvereine, Theatervereine, Musikvereine etc.).

Die Kunstförderung muss daher die Absicht verfolgen, die Allgemeinheit an die Kunst heranzuführen, ihr die Möglichkeit zu eigener künstlerischer Betätigung zu geben oder einzelne Künstler selbst zu fördern, z. B. durch die Auslobung von Kunstpreisen, die Durchführung oder Finanzierung von künstlerischen Veranstaltungen, Verteilung von Stipendien an Kunststudenten (junge Künstler) oder Finanzierung von Aufträgen, die die Herstellung von Kunstwerken betreffen. Hierunter fällt insbesondere auch der Betrieb von Museen. Die Kunst muss allerdings der Allgemeinheit zugänglich gemacht werden. Hieran fehlt es, wenn eine Körperschaft die Kunstwerke unter faktischem Ausschluss der Öffentlichkeit aufbewahrt (BFH vom 23.02.2017, V R 51/15, DStR, 2017, 206).

 

Tz. 5

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Steuerbegünstigte Körperschaften können auch Fördervereine sein, wenn sie der Förderung der Kunst dienen.

Zur steuerbegünstigten Förderung von Kunst und Kultur eines Kunstvereines kann auch die Förderung bestimmter Arbeiten oder Projekte eines Künstlers gehören.

Des Weiteren dienen der Förderung der Kunst:

  • Vereine zur Pflege von Kunstsammlungen und von künstlerisch bedeutsamen Gegenständen;
  • Vereine, die Künstler in finanzieller Hinsicht unterstützen, wenn sie sich die Mittel zu ihrem künstlerischen Wirken nicht aus eigener Kraft und auch nicht in ausreichendem Maße beschaffen können. Voraussetzung ist aber, dass mit den dem Künstler durch den Verein zur Verfügung gestellten finanziellen Mitteln Aufwendungen bestritten werden, die mit der künstlerischen Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar im Zusammenhang stehen. Bloße Zuwendungen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts des Künstlers gegeben werden, stellen alleine noch keine unmittelbare Förderung der Kunst dar (s. BFH vom 04.05.1972, BStBl II 1972, 566, ergangen zur "Förderung der Wissenschaft"). Bei der Förderung von Künstlern ist zu beachten, dass das Angebot allen Interessierten offensteht, umgesetzt wird dies in der Regel durch Förder- bzw. Vergaberichtlinien, die Kriterien enthalten müssen. Die Entscheidungen müssen sich an diesen Richtlinien halten. Die Richtlinien müssen allgemein zugänglich sein, z. B. Veröffentlichung auf der Homepage.

Die Finanzierung des Lebensunterhaltes durch einen Verein für einen Künstler könnte u. U. auch einen Verstoß gegen die Selbstlosigkeit (s. § 55 AO, Anhang 1b) bedeuten.

 

Tz. 6

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Beachte!

Zuwendungen/Spenden in Form von Mitgliedsbeiträgen, die an gemeinnützige Körperschaften fließen und die Kunst und Kultur fördern (s. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO, Anhang 1b), sind abzugsfähig. Handelt es sich aber um Mitgliedsbeiträge zur Förderung kultureller Betätigungen, die in erster Linie der Freizeitgestaltung dienen, sind Mitgliedsbeiträge nicht abzugsfähig (s. § 10b Abs. 1 Satz 8 Nr. 2 EStG, Anhang 10 und s. § 9 Abs. 1 Nr. 2 Satz 7 und 8 KStG, Anhang 3). Für Zwecke der Gewerbesteuer s. § 9 Nr. 5 Satz 12 Nr. 2 GewStG, Anhang 7.

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