Tz. 1

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Körperschaften, die die Kunst fördern, können gemäß. § 52 Abs. 2 Nr. 5 AO (Anhang 1b) durch die zuständigen Finanzbehörden als steuerbegünstigten (gemeinnützigen) Zwecken dienende Körperschaften anerkannt werden.

Derartige steuerbegünstigte (gemeinnützige) Körperschaften (Vereine) sind nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) von der Körperschaftsteuer und nach § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7) von der Gewerbesteuer befreit, wenn sie ausschließlich und unmittelbar den in der Satzung festgelegten Zweck (gemeinnützigen Zweck) verfolgen und die weiteren Voraussetzungen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) erfüllen.

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