Tz. 10

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Die Hingabe von Kunstgegenständen kann eine Sachzuwendung/-spende sein, die im Rahmen der in § 10b Abs. 1 Satz 1 und 3 EStG (Anhang 10) genannten Höchstbeträge (20 % des Gesamtbetrages der Einkünfte bzw. 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten Löhne und Gehälter) abzugsfähig ist. Sachzuwendungen/-spenden dieser Art sind grundsätzlich mit dem gemeinen Wert des hingegebenen Kunstgegenstandes zu bewerten (§ 10b Abs. 3 Satz 3 EStG, Anhang 10; s. § 9 Nr. 3 KStG, Anhang 3; s. § 9 Abs. 2 BewG). Erfolgt die Zuwendung des Kunstgegenstands aus einem Betriebsvermögen, bemisst sich die Zuwendungshöhe nach dem Wert, der bei der Entnahme angesetzt wurde. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 4 EStG (Anhang 10) kann bei Zuwendungen an steuerbegünstigte Körperschaften der Buchwert angesetzt werden, die Umsatzsteuer ist zusätzlich in Ansatz zu bringen.

 

Tz. 11

Stand: EL 115 – ET: 03/2020

Zuwendungen, die im Jahr der Zuwendung die Höchstbeträge überschreiten – unabhängig von der Höhe der Einzelzuwendungen und von dem durch die Zuwendung begünstigten Zweck und auch ohne zeitliche Beschränkung – sind in den folgenden VZ im Rahmen der Höchstbeträge abziehbar (s. § 10b Abs. 1 Satz 9 EStG, Anhang 10).

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