Tz. 13
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
Beachte!
- Der zur Abgabe verpflichtete Verband/Verein hat nach Ablauf eines Kalenderjahres, spätestens bis zum 31. März des Folgejahres, der Künstlersozialkasse die Summe der sich nach § 25 KSVG ergebenden Entgelte zu melden. Für die Meldung ist ein Vordruck der Künstlersozialkasse zu verwenden.
- Soweit der zur Abgabe verpflichtete Verband/Verein trotz Aufforderung die Meldung nicht, nicht rechtzeitig, falsch oder unvollständig erstattet, nehmen die Künstlersozialkasse oder, sofern die Aufforderung durch die Träger der Rentenversicherung erfolgte, diese eine Schätzung vor.
- Das Formular für die Erfassung der abgabepflichtigen Entgelte für das Jahr 2021 steht voraussichtlich Anfang 2022 zur Verfügung.
Tz. 14
Stand: EL 124 – ET: 11/2021
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