Tz. 11

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Verbände/Vereine haben bis zum 31.03. des Folgejahres die Höhe der im vorangegangenen Kalenderjahr gezahlten und in ihrem Rechenwerk aufgezeichneten Entgelte, die an die selbständigen Künstler und Publizisten geflossen sind, an die Künstlersozialkasse zu melden. Diese erteilt einen entsprechenden Abrechnungsbescheid. Die Künstlersozialabgabe ist an die Künstlersozialkasse zu entrichten (s. Rz. 1).

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