Tz. 6

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Verbände/Vereine, die die Leistungen von selbständigen Künstlern/Publizisten (z. B. Musikern, Sängern, Dirigenten, Übungsleitern etc.) in Anspruch nehmen, sind ggf. verpflichtet, am gesetzlich geregelten Meldeverfahren teilzunehmen, und müssen u. U. auch eine Künstlersozialabgabe entrichten.

Eine Entrichtungspflicht entsteht nach s. § 24 Abs. 2 Satz 1 KSVG bereits dann, wenn nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilt werden, um deren Werke oder Leistungen für Zwecke ihres Unternehmens zu nutzen, und im Zusammenhang mit dieser Nutzung Einnahmen erzielt werden sollen. Was unter "nicht nur gelegentlich" zu verstehen ist, gibt Satz 2 des s. § 24 Abs. 2 KSVG Auskunft. Werden in einem Kalenderjahr nicht mehr als drei Veranstaltungen durchgeführt, in denen künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen aufgeführt oder dargeboten werden, liegt eine nur gelegentliche Erteilung von Aufträgen vor. Dies gilt aber nicht für Musikvereine, soweit für sie Chorleiter oder Dirigenten regelmäßig tätig sind. Ausführlich zur nicht nur gelegentlichen Erteilung von Aufträgen s. Rz. 3 (dort unter der Frage: "Wer ist abgabepflichtig?").

Von der Künstlersozialabgabe sind insbesondere betroffen:

  • Karnevalsvereine: Werden von Karnevalsvereinen in einem Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit selbstständigen Künstlern durchgeführt und liegt Einnahmeerzielung vor, besteht Abgabepflicht;
  • Museumsvereine;
  • Musik- und Gesangsvereine dann, wenn sie im Kalenderjahr mehr als drei Veranstaltungen mit vereinsfremden Künstlern durchführen und Einnahmeerzielung haben.

Für Chorleiter und Dirigenten, die regelmäßig für die Vereine tätig werden, müssen generell keine Abgaben mehr entrichtet werden (§ 24 Abs. 2 Satz 3 KSVG);

  • Amateurtheatervereine;
  • Kunst- und Künstlervereine;
  • Musik- und Kunstschulen.

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