Tz. 12

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Einkünfte im Zusammenhang mit Kryptowährungseinheiten können je nach den Umständen des Einzelfalls unterschiedlichen Einkunftsarten unterfallen. Bisher fehlt allerdings eine Klärung der einschlägigen Besteuerungssituation durch den Bundesfinanzhof. Nach einer Entscheidung des FG Nürnberg bestehen an der Rechtmäßigkeit der Besteuerung von Veräußerungsgewinnen aus Einheiten an Kryptowährungen (verfassungs-)rechtliche Zweifel, so dass eine Aussetzung der Vollziehung des angefochtenen Steuerbescheides gewährt wurde, FG Nürnberg, Beschluss vom 8.4.2020, 3 V 1239/19. Im Entscheidungsfall war mangels klarer gesetzlicher Grundlagen und wegen mangelhafter Sachaufklärung unklar, wie genau die etwaigen Einkünfte zu ermitteln waren und ob ein verfassungsrechtlich gebotener strukturell gleichmäßiger Vollzug einer Besteuerung erfolgt. Eine andere erstinstanzliche Entscheidung hingegen bestätigt die nachfolgend zugrunde gelegte Rechtsauffassung des BMF zur Besteuerung von Kryptowährungen, FG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 20.06.2019, 13 V 13 100/19, BB 2020, 46, aus Sicht der Finanzverwaltungen OFD Nordrhein-Westfalen vom 20.04.2018 (OFD NRW, Kurzinfo ESt Nr. 04/2018 vom 20.04.2018) sowie nunmehr BMF-Schreiben (Entwurf) vom 17.06.2021.

 

Tz. 13

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Mining ist ein Anschaffungsvorgang und kann private Vermögensverwaltung oder gewerbliche Tätigkeit sein. Zu den potentiell steuerbaren Einnahmen zählen im Zusammenhang mit der Blockerstellung erhaltene Einheiten sowie Transaktionsvergütungen, etwa für die Verifikation der Transaktionsdaten von Netzwerkteilnehmern. Sind die Einkünfte nicht bereits kraft Rechtsform (beispielsweise bei einer GmbH) als solche aus Gewerbebetrieb einzuordnen, hängt die Einordnung als gewerbliche Tätigkeit gemäß § 15 Abs. 2 EStG (Anhang 10) vom Umfang der Tätigkeit ab. Ist der Steuerpflichtige nachhaltig für eigene Rechnung tätig und trägt auch das Unternehmerrisiko, ist dies gewerblich. Die Finanzverwaltung vermutet beim Mining widerlegbar, dass – unabhängig von den Aufwendungen für Hardware und Strom – eine gewerbliche Tätigkeit vorliegt, BMF (Entwurf) vom 17.6.2021, Rz. 28. Bei hohen Kosten für Hardware oder Strom ist jedoch die Gewinnerzielungsabsicht (gemäß H 15.3 EStH 2019, Totalgewinnprognose) zu prüfen. Nicht steuerbare Vermögensverwaltung ist hingegen nach allgemeinen Grundsätzen anzunehmen, wenn sich die Betätigung als Vermögensnutzung der Substanz darstellt und die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung nicht in den Vordergrund tritt. Wann der Bereich der privaten Vermögensverwaltung verlassen wird, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab (vgl. R 15.7 (1) EStR 2012).

 

Tz. 14

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Werden in einem Mining-Pool Einheiten einer virtuellen Währung erzeugt und entsprechend eines festgelegten Schlüssels auf die beteiligten Miner verteilt, kann je nach vertraglicher Gestaltung eine Mitunternehmerschaft vorliegen, vgl. H 15.8 (1) (Allgemeines) EStR 2012. Eine Mitunternehmerschaft liegt nicht vor, wenn dem Betreiber des Mining-Pools vom einzelnen Miner lediglich Rechnerleistung im Rahmen eines Dienstleistungsverhältnisses zur Verfügung gestellt wird.

 

Tz. 15

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Sind die Voraussetzungen des § 15 Abs. 2 EStG (Anhang 10) nicht erfüllt, ist für Mining § 22 Nr. 3 EStG (Anhang 10) zu prüfen. Nach der Finanzverwaltung erfasst die Vorschrift auch auf (eine gewisse) Dauer oder Wiederholung angelegtes Tun, Dulden oder Unterlassen, wenn der Miner im wirtschaftlichen Zusammenhang mit seinem Verhalten eine (Gegen-)Leistung erhält. Auf diese Weise ordnet er sein Verhalten der einkommensteuerlich bedeutsamen Sphäre zu. Als Werbungskosten können etwa Aufwendungen für den Erwerb der für das Mining erforderlichen Hard- und Software berücksichtigt werden.

 

Tz. 16

Stand: EL 123 – ET: 09/2021

Einheiten einer virtuellen Währung sind, zumindest aus Sicht der Finanzverwaltung, nicht abnutzbare immaterielle Wirtschaftsgüter, die nach allgemeinen bilanzsteuerrechtlichen Grundsätzen Anlage- oder Umlaufvermögen sind, bei Zuordnung zum Anlagevermögen Finanzanlagen (§ 266 Abs. 2 A. III. HGB), bei Zuordnung zum Umlaufvermögen sonstige Vermögensgegenstände (§ 266 Abs. 2 B. II. 4. HGB). Die für das Mining oder als Transaktionsvergütung zugeteilten Einheiten einer virtuellen Währung werden angeschafft (tauschähnlicher Vorgang), wobei die Anschaffungskosten dem Marktkurs im Zeitpunkt der Anschaffung entsprechen (§ 6 Abs. 6 EStG, Anhang 10). Es kann der Durchschnittswert aus dem Wechselkurs von drei Handelsplattformen (z. B. Kraken, Coinbase und Bitpanda) oder webbasierten Listen (z. B. https://coinmarketcap.com/de) zu Grunde gelegt werden. An späteren Bilanzstichtagen kann eine Teilwertabschreibung in Betracht kommen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG, Anhang 10). Bei Gewinnermittlung durch Einnahmenüberschussrechnung führt der Zugang von Einheiten einer virtuellen Währung im Rahmen eines tauschähnlichen Vorgangs zu Betriebse...

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