Tz. 1

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Nach dem AEAO zu § 66 AO TZ 6 (Anhang 2) ist der Krankentransport von Personen, für die während der Fahrt eine fachliche Betreuung bzw. der Einsatz besonderer Einrichtungen eines Krankentransport- oder Rettungswagens erforderlich ist oder möglicherweise notwendig wird, durch steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaften als Zweckbetrieb zu behandeln (vgl. auch Stichwort "Wohlfahrtspflege").

Im BFH-Beschluss vom 18.09.2007, BStBl II 2009, 126 hat der BFH entschieden, dass gewerbliche Rettungsdienste und Krankentransporte nicht von der Gewerbesteuer befreit sind. Er hat in diesem Beschluss unabhängig von der zu treffenden Entscheidung ausgeführt, dass nach seiner Auffassung auch die Rettungsdienste und Krankentransporte gemeinnütziger Wohlfahrtsverbände und der juristischen Personen des öffentlichen Rechts körperschafts- und gewerbesteuerpflichtige Betriebe seien.

Nach dem Ergebnis der Erörterung mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird an der Behandlung als Zweckbetrieb festgehalten. Die steuerbegünstigten Körperschaften üben ihren Rettungsdienst und Krankentransport entgegen der Annahme des BFH regelmäßig nicht des Erwerbs wegen und zur Beschaffung zusätzlicher Mittel aus, sondern verfolgen damit ihren satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zweck der Sorge für Notleidende oder gefährdete Menschen (s. BMF vom 20.01.2009, Az: IV C 4 – S – 0185/08/10001).

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