1. Ertragsteuerliche Behandlung
Tz. 7
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Die Lieferung an andere (auch gemeinnützige) Krankenhäuser, stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (BFH vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 157; BStBl II 1991, 268). Besonders zu berücksichtigen ist, dass hierbei auch bei geringem Umfang kein Selbstversorgungsbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 2b AO angenommen werden kann, da vom Selbstversorgungsbetrieb keine Handelsbetriebe wie die Apotheke umfasst sind (s. a. BFH vom 08.10.1990 a. a. O.).
2. Umsatzsteuerliche Behandlung
Tz. 8
Stand: EL 114 – ET: 12/2019
Umsatzsteuerlich liegen umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind.
Literatur:
Augsten/Bartmuß/Maurer/Rehbein, Besteuerung im Krankenhaus, 2. Aufl., Heidelberg 2020; Dörrfuß/Riedel/Zembrod, Die Besteuerung von Krankenhäusern, München 2019; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, Die Besteuerung der Krankenhäuser, 5. Aufl., Düsseldorf 2017.
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