1. Ertragsteuerliche Behandlung

 

Tz. 7

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die Lieferung an andere (auch gemeinnützige) Krankenhäuser, stellt einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb dar (BFH vom 18.10.1990, BStBl II 1991, 157; BStBl II 1991, 268). Besonders zu berücksichtigen ist, dass hierbei auch bei geringem Umfang kein Selbstversorgungsbetrieb i. S. d. § 68 Nr. 2b AO angenommen werden kann, da vom Selbstversorgungsbetrieb keine Handelsbetriebe wie die Apotheke umfasst sind (s. a. BFH vom 08.10.1990 a. a. O.).

2. Umsatzsteuerliche Behandlung

 

Tz. 8

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Umsatzsteuerlich liegen umsatzsteuerpflichtige Umsätze vor, die mit dem Regelsteuersatz zu besteuern sind.

Literatur:

Augsten/Bartmuß/Maurer/Rehbein, Besteuerung im Krankenhaus, 2. Aufl., Heidelberg 2020; Dörrfuß/Riedel/Zembrod, Die Besteuerung von Krankenhäusern, München 2019; Klaßmann/Notz/Schmidbauer, Die Besteuerung der Krankenhäuser, 5. Aufl., Düsseldorf 2017.

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