Tz. 1

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Im Wesentlichen sind Krankenhausapotheken folgende Fallgruppen eigen:

  • Die krankenhausinterne Belieferung im Rahmen der Krankenhausbehandlung für stationär und teilstationär aufgenommene Patienten.
  • Die Abgabe an ambulante Patienten.
  • Die Belieferung anderer Krankenhäuser und externer Apotheken oder Arztpraxen.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?


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