Tz. 7

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

§ 67 AO (Anhang 1b) regelt weiter, unter welchen Grundvoraussetzungen der wirtschaftliche Geschäftsbetrieb Krankenhaus als steuerbegünstigter Zweckbetrieb zu qualifizieren ist. § 67 AO (Anhang 1b) unterscheidet hierbei zwischen Krankenhäusern, die in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und der Bundespflegesatzverordnung fallen. § 67 AO lautet heute:

„(1) Ein Krankenhaus, das in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen (§ 7 des Krankenhausentgeltgesetzes, § 10 der Bundespflegesatzverordnung) berechnet werden.

(2) Ein Krankenhaus, das nicht in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes oder der Bundespflegesatzverordnung fällt, ist ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 Prozent der jährlichen Belegungstage oder Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen für die Krankenhausleistungen kein höheres Entgelt als nach Absatz 1 berechnet wird.”

 

Tz. 8

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Die frühere Abstellung auf Pflegetage (§ 67 Abs. 1 AO, Anhang 1b) wurde durch die Abstellung auf das Krankenhausentgeltgesetz abgelöst, da Krankenhäuser heute nach Fallpauschalen den sog. DRG (Diagnosis Related Groups; diagnosebezogene Fallgruppen) abrechnen. Der Verweis auf die Bundespflegesatzverordnung ist weiterhin bedeutend, da derzeit (noch) beispielsweise psychiatrische Krankenhäuser nach der Bundespflegesatzverordnung abrechnen.

 

Tz. 9

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Nach § 67 Abs. 1 AO (Anhang 1b) ist ein Krankenhaus, das in die Anwendungsbereiche fällt, ein Zweckbetrieb, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- und Berechnungstage auf Patienten entfallen, bei denen nur Entgelte für allgemeine Krankenhausleistungen berechnet werden. Fällt ein Krankenhaus nicht unter das Krankenhausentgeltgesetz oder die Bundespflegesatzverordnung, liegt ein Zweckbetrieb nur dann vor, wenn mindestens 40 % der jährlichen Belegungs- und Berechnungstage auf Patienten entfallen, für deren Krankenhausleistung kein höheres Entgelt berechnet wird, als ein unter das KHEntG oder die BpfVO fallendes Krankenhaus nach § 67 Abs. 1 AO (Anhang 1b) berechnen würde.

Die Finanzverwaltung hat in mehreren Verfügungen geregelt , dass für die Prüfung, ob ein Krankenhaus die Voraussetzungen des § 67 AO (Anhang 1b) erfüllt, die Anzahl der Belegungs- oder Berechnungstage der Patienten, die Wahlleistungen in Anspruch nehmen (sog. schädliche Patienten i. S. d. § 67 AO, Anhang 1b) in Relation zu der Anzahl der Belegungs- und Berechnungstage der Patienten, für die nur allgemeine Krankenhausleistungen in Rechnung gestellt werden (sog. unschädliche Patienten i. S. d. § 67 AO, Anhang 1b) zu setzen ist. Für die Gruppe der Krankenhäuser des § 67 Abs. 2 AO (Anhang 1b) gilt, dass ein unschädlicher Patient vorliegt, wenn diesem kein höheres Entgelt in Rechnung gestellt wird, als es normalerweise für die in Anspruch genommene Leistungen verrechnet würde.

 

Tz. 10

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Zu den Leistungen, die nicht über Fallpauschalen oder die BpfVO abgerechnet werden können, gehören Wahlleistungen, wie die Unterbringung in einem Zwei-Bett-Zimmer, die besondere Ausstattung des Zimmers, die Behandlung durch einen bestimmten Arzt oder eine besondere Verpflegung. Zu den medizinischen Wahlleistungen gehören Leistungen bei fehlender medizinischer Identifikation wie zum Beispiel reine Schönheitsoperationen.

Als besondere Wahlleistungen, die durch die Fallpauschalen nicht abgedeckt sind, gelten:

  • die besondere Unterbringung (Ein- oder Zweibettzimmer),
  • die besondere Ausstattung des Zimmers,
  • die Behandlung durch einen bestimmten Arzt und
  • eine besondere Verpflegung.
 

Tz. 11

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

Aus Billigkeitsgründen können bei der Berechnung die Wahlleistungen Telefon und Fernsehgeräte außen vor gelassen werden. Patienten, die Telefon- und Fernsehgeräte benutzen, aber keine weiteren Wahlleistungen in Anspruch nehmen, können zu den "unschädlichen Patienten" i. S. d. § 67 AO (40 %-Grenze) gezählt werden. Gleiches gilt, soweit es nicht zu einer gesonderten Hinzuwahl bestimmter Zusatzleistungen kommt, sondern der Patient nur zwischen Einbett-, Zweibett- oder Mehrbettzimmern mit allen verknüpften Ausstattungsmerkmalen wählen kann. In diesem Fall gehören die Gesamtwahlleistungen Unterkunft beim Krankenhaus zu den originären Krankenhausleistungen. Allerdings gehören Patienten, die diese Leistungen in Anspruch nehmen, nicht zu den geforderten 40 Prozent i. S. d. § 67 AO (Anhang 1b). Gleichwohl gehört die Wahlleistungsunterkunft zum Zweckbetrieb nach § 67 AO (Anhang 1b). Bzgl. der Wahlleistung "Unterkunft" stellt die Finanzverwaltung (z. B. OFD Rheinland-Pfalz vom 10.03.2006, S 0186–1000-St1/S 7172–1000-St4) darauf ab, dass bei der Wahlleistung "Unterkunft" regelmäßig eine Vereinbarung zwischen dem Krankenhaus un...

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