Tz. 18

Stand: EL 114 – ET: 12/2019

§ 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) gilt zwar als lex specialis gegenüber § 3 Nr. 6 GewStG (Anhang 7; Sarrazin in Lenski/Steinberg, Gewerbesteuer, § 3 Anm. 214, Stand November 2018). § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) hat aber vor allem Bedeutung für Krankenhäuser, Altenwohnheime und Pflegeheime, wenn diese nicht von gemeinnützigen Einrichtungen betrieben werden. Zudem ist bei § 3 Nr. 20b GewStG (Anhang 7) die Rechtsform des Krankenhauses nicht bedeutend. Allerdings stellt auch § 3 Nr. 20 GewStG (Anhang 7) darauf ab, dass im Erhebungszeitraum die Voraussetzungen des § 67 AO (vgl. vorne) Anwendung finden.

Wesensmerkmal der Befreiungsvorschrift des § 3 Nr. 20b GewStG (Anhang 7) ist allerdings, dass es sich nur auf einzelne gewerbliche Betätigungen bezieht und keine generelle Befreiung von der Gewerbesteuer für das Krankenhaus mit sich bringt. Ausdrücklich nicht unter die Befreiungsvorschrift fallen nicht krankenhaustypische Tätigkeiten, wie der Verkauf von Speisen, Postkarten, Andenken an Patienten und Dritte (BFH vom 20.09.1966, BStBl III 1967, 90).

Im Urteil vom 22.06.2011 (BStBl II 2011, 892) hat der BFH ausdrücklich klargestellt, dass diese Befreiungsnorm nicht die Überschüsse als Tätigkeiten umfasst, die bei einer steuerbegünstigten Körperschaft als steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe qualifizieren.

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