Tz. 8

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Ertragsteuerlich umfasst – wie ausgeführt – die Steuerbefreiung auch die Beköstigung und Beherbergung der Teilnehmer. Dies gilt jedoch ausdrücklich nicht für die Umsatzsteuerbefreiung. Es liegen insoweit umsatzsteuerbare und umsatzsteuerpflichtige Leistungen vor.

Da ein Zweckbetrieb vorliegt, unterliegen diese Leistungen grundsätzlich gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG (Anhang 5) im Grundsatz dem ermäßigten Umsatzsteuersatz.

Allerdings ist zu diesen Leistungen die Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes eingeschränkt worden. A 12.9 Abs. 10 Nr. 7 UStAE regelt nun, dass bei Bildungs- und Lehrveranstaltungen auch die Beherbergungs- und Beköstigungsleistungen grundsätzlich dem ermäßigten Umsatzsteuersatz unterliegen. Allerdings wird dies eingeschränkt, wenn mit der Ausführung dieser Umsätze nicht selbst steuerbegünstigte Zwecke verwirklicht werden und diese nicht in erster Linie der Erzielung von zusätzlichen Einnahmen durch die Ausführung von Umsätzen dienen dürfen, die in Konkurrenz mit dem allgemeinen Steuersatz unterliegenden Leistungen anderer Unternehmer (zum Beispiel: Gaststättenbetriebe) ausgeführt werden (A 12.9 Abs. 11 Satz 1 UStAE).

Ein Zweckbetrieb dient in erster Linie der Erzielung zusätzlicher Einnahmen, wenn mehr als 50 % der gesamten steuerpflichtigen Leistungen Umsätze durch zusätzliche wettbewerbsrelevante Leistungen (im Wettbewerb zu anderen Unternehmen mit dem Regelsteuersatz) erzielt werden. In diesen Fällen findet der Regelsteuersatz Anwendung. Eine Wettbewerbsrelevanz liegt allerdings dann nicht vor, wenn andere Unternehmer auch den ermäßigten Umsatzsteuersatz in Anspruch nehmen, sowie zum Beispiel bei der Beherbergung im Hotelbereich (§ 12 Abs. 2 Nr. 11 UStG, Anhang 5).

Enthalten die von den Teilnehmern gezahlten Entgelte "lediglich" einen nicht betragsmäßig bezeichneten Anteil für die Beköstigung, kommt für diesen Entgeltsanteil die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) – wie ausgeführt – nicht in Betracht.

Können für die Beköstigung keine gesonderten Entgeltsanteile festgestellt werden, muss die Aufteilung ggf. im Wege der Schätzung erfolgen.

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