Tz. 7

Stand: EL 134 – ET: 11/2023

Die Entgelte aus sonstigen Leistungen, die von den Gesellschaften/Einrichtungen erbracht werden, können nach § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) umsatzsteuerfrei sein, soweit diese Entgelte für die Vorträge, Kurse und andere Veranstaltungen wissenschaftlicher oder belehrender Art von den Teilnehmern vereinnahmen. Bedingung für die Steuerfreiheit ist, dass die Einnahmen aus diesen Veranstaltungen überwiegend (zu mehr als 50 %) der Deckung der Kosten dienen.

Zu beachten ist aber, dass durch das Gesetz zur Förderung der Elektromobilität (Jahressteuergesetz 2019) die Vorschrift des § 4 Nr. 22 Buchst. a UStG (Anhang 5) gestrichen werden soll. Allerdings wird derzeit die Auffassung vertreten, dass davon ausgegangen wird, dass die entsprechende Umsatzsteuerfreiheit dann durch die Neufassung des § 4 Nr. 21 UStG oder in besonderen Fällen § 4 Nr. 22 Buchst. b UStG (Anhang 5) gedeckt sein soll.

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