Tz. 71

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 1:

Der Verein X hat in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 4 800 EUR erwirtschaftet. Die Bruttoeinnahmen aus den Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind höher als 45 000 EUR (Besteuerungsfreigrenze ab 29.12.2020! – davor 35 000 EUR).

Ergebnis 1:

 
Gewinn = Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen 4 800 EUR
./. Freibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3)
= 5 000 EUR, höchstens aber i. H. d. zu versteuernden Einkommens
4 800 EUR
= zu versteuerndes Einkommen   0 EUR
 

Tz. 72

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 2:

Wie Beispiel 1, aber die Bruttoeinnahmen aus dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind kleiner als 45 000 EUR.

Ergebnis 2:

Die Besteuerungsgrundlage Gewinn (hier: 4 800 EUR) unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwendende Besteuerungsfreigrenze (Bruttoeinnahmen unter 45 000 EUR, Besteuerungsfreigrenze gilt ab 29.12.2020) lt. Sachverhalt nicht überschritten ist (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Besteuerungsgrundlagen sind durch die Finanzbehörde nicht festzustellen.

 

Tz. 73

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 3:

Der Verein Y hat ein Einkommen von 8 900 EUR erklärt. Die Bruttoeinnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben waren nach Saldierung höher als 45 000 EUR.

Ergebnis 3:

 
  Einkommen 8 900 EUR
./. Freibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) 5 000 EUR
= zu versteuerndes Einkommen 3 900 EUR
x Steuersatz 15 %  
= Körperschaftsteuer  585 EUR
 

Tz. 74

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 4:

Der Verein Z hat im VZ 2021 ein Einkommen von 9 300 EUR erklärt. Der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinnanteil an einer GbR beträgt für diesen Veranlagungszeitraum 2 200 EUR. Das Finanzamt in A hat die Höhe der anteiligen Einnahmen, die der Verein Z an der GbR erzielt hat, mit 10 200 EUR festgestellt. Die Bruttoeinnahmen aus allen eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben beziffert der Verein Z mit 35 500 EUR.

Ergebnis 4:

Für Zwecke der Besteuerung sind zunächst die Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu ermitteln:

 
Bruttoeinnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins Z 35 500 EUR
+ anteilig festgestellte Einnahmen an der GbR (brutto)
(s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff., Anhang 2)
10 200 EUR
Summe 45 700 EUR

Da die Bruttoeinnahmen des Vereins Z zzgl. der anteiligen Bruttoeinnahmen an der GbR mehr als 45 000 EUR betragen, unterliegen die Besteuerungsgrundlagen (hier: Einkommen von 9 300 EUR zuzüglich Gewinnanteil aus der Beteiligung von 2 200 EUR) der Körperschaftsteuer (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff., Anhang 2).

 
Einkommen wie erklärt 9 300 EUR
+ Gewinnanteil GbR 2 200 EUR
= Summe 11 500 EUR
./. Freibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) 5 000 EUR
= zu versteuerndes Einkommen 6 500 EUR
x Steuersatz 15 %  
= Körperschaftsteuer  975 EUR
 

Tz. 75

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 5:

Wie Beispiel 4, aber das Finanzamt A hat die Höhe der anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung, die ebenfalls dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, für 2021 nur mit 5 150 EUR festgestellt.

Ergebnis 5:

Für Zwecke der Besteuerung sind zunächst die Bruttoeinnahmen festzustellen:

 
Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins Z 35 500 EUR
+ anteilige Einnahmen an GbR (brutto)  5 150 EUR
= Summe der Einnahmen 40 650 EUR

Die Bruttoeinnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben betragen nach Saldierung weniger als 45 000 EUR. Das Einkommen aus den eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins Z und der vom Finanzamt A festgestellte Gewinnanteil unterliegen nicht der Besteuerung des Vereins Z bezüglich der Körperschaftsteuer. Nicht besteuert werden somit:

 
Einkommen aus eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben 9 300 EUR
+ Gewinnanteil wie festgestellt  2 200 EUR
= Summe Gewinn 11 500 EUR
 

Tz. 76

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

 

Beispiel 6:

Der Verein X in Y-Stadt hat aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahr 2021 einen saldierten Verlust i. H. v. 8 800 EUR erwirtschaftet. Die Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die der Besteuerung unterliegen, betragen nach den vom Verein vorgelegten Rechenwerk 40 650 EUR.

Ergebnis 6:

Die wirtschaftlichen Betätigungen des Vereins X verlieren durch das Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (hier: 30 650 EUR lt. Sachverhalt) nicht den Charakter des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Es liegt folglich auch kein Beginn einer teilweisen Steuerbefreiung i. S. v. § 13 Abs. 5 KStG (Anhang 3) vor. Es ist auch keine Schlussbesteuerung durchzuführen, wenn für 2021 wegen § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) keine Körperschaftsteuer erhoben wird. Vg...

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