Tz. 71
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Beispiel 1:
Der Verein X hat in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einen Gewinn aus Gewerbebetrieb i. H. v. 4 800 EUR erwirtschaftet. Die Bruttoeinnahmen aus den Tätigkeiten im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb sind höher als 45 000 EUR (Besteuerungsfreigrenze ab 29.12.2020! – davor 35 000 EUR).
Ergebnis 1:
Gewinn = Einkünfte = Gesamtbetrag der Einkünfte = Einkommen | 4 800 EUR | |
./. | Freibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) = 5 000 EUR, höchstens aber i. H. d. zu versteuernden Einkommens |
4 800 EUR |
= | zu versteuerndes Einkommen | 0 EUR |
Tz. 72
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Beispiel 2:
Wie Beispiel 1, aber die Bruttoeinnahmen aus dem Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb sind kleiner als 45 000 EUR.
Ergebnis 2:
Die Besteuerungsgrundlage Gewinn (hier: 4 800 EUR) unterliegt nicht der Körperschaftsteuer, weil die im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb anzuwendende Besteuerungsfreigrenze (Bruttoeinnahmen unter 45 000 EUR, Besteuerungsfreigrenze gilt ab 29.12.2020) lt. Sachverhalt nicht überschritten ist (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b). Besteuerungsgrundlagen sind durch die Finanzbehörde nicht festzustellen.
Tz. 73
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Beispiel 3:
Der Verein Y hat ein Einkommen von 8 900 EUR erklärt. Die Bruttoeinnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben waren nach Saldierung höher als 45 000 EUR.
Ergebnis 3:
Einkommen | 8 900 EUR | |
./. | Freibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) | 5 000 EUR |
= | zu versteuerndes Einkommen | 3 900 EUR |
x | Steuersatz 15 % | |
= | Körperschaftsteuer | 585 EUR |
Tz. 74
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Beispiel 4:
Der Verein Z hat im VZ 2021 ein Einkommen von 9 300 EUR erklärt. Der einheitlich und gesondert festgestellte Gewinnanteil an einer GbR beträgt für diesen Veranlagungszeitraum 2 200 EUR. Das Finanzamt in A hat die Höhe der anteiligen Einnahmen, die der Verein Z an der GbR erzielt hat, mit 10 200 EUR festgestellt. Die Bruttoeinnahmen aus allen eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben beziffert der Verein Z mit 35 500 EUR.
Ergebnis 4:
Für Zwecke der Besteuerung sind zunächst die Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben zu ermitteln:
Bruttoeinnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins Z | 35 500 EUR |
+ anteilig festgestellte Einnahmen an der GbR (brutto) (s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff., Anhang 2) |
10 200 EUR |
Summe | 45 700 EUR |
Da die Bruttoeinnahmen des Vereins Z zzgl. der anteiligen Bruttoeinnahmen an der GbR mehr als 45 000 EUR betragen, unterliegen die Besteuerungsgrundlagen (hier: Einkommen von 9 300 EUR zuzüglich Gewinnanteil aus der Beteiligung von 2 200 EUR) der Körperschaftsteuer (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b und s. AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff., Anhang 2).
Einkommen wie erklärt | 9 300 EUR | |
+ | Gewinnanteil GbR | 2 200 EUR |
= | Summe | 11 500 EUR |
./. | Freibetrag nach § 24 KStG (Anhang 3) | 5 000 EUR |
= | zu versteuerndes Einkommen | 6 500 EUR |
x | Steuersatz 15 % | |
= | Körperschaftsteuer | 975 EUR |
Tz. 75
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Beispiel 5:
Wie Beispiel 4, aber das Finanzamt A hat die Höhe der anteiligen Einnahmen aus der Beteiligung, die ebenfalls dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind, für 2021 nur mit 5 150 EUR festgestellt.
Ergebnis 5:
Für Zwecke der Besteuerung sind zunächst die Bruttoeinnahmen festzustellen:
Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins Z | 35 500 EUR | |
+ | anteilige Einnahmen an GbR (brutto) | 5 150 EUR |
= | Summe der Einnahmen | 40 650 EUR |
Die Bruttoeinnahmen aus allen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben betragen nach Saldierung weniger als 45 000 EUR. Das Einkommen aus den eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben des Vereins Z und der vom Finanzamt A festgestellte Gewinnanteil unterliegen nicht der Besteuerung des Vereins Z bezüglich der Körperschaftsteuer. Nicht besteuert werden somit:
Einkommen aus eigenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben | 9 300 EUR | |
+ | Gewinnanteil wie festgestellt | 2 200 EUR |
= | Summe Gewinn | 11 500 EUR |
Tz. 76
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Beispiel 6:
Der Verein X in Y-Stadt hat aus seinen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben im Jahr 2021 einen saldierten Verlust i. H. v. 8 800 EUR erwirtschaftet. Die Bruttoeinnahmen aus allen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben, die der Besteuerung unterliegen, betragen nach den vom Verein vorgelegten Rechenwerk 40 650 EUR.
Ergebnis 6:
Die wirtschaftlichen Betätigungen des Vereins X verlieren durch das Unterschreiten der Besteuerungsfreigrenze von 45 000 EUR (hier: 30 650 EUR lt. Sachverhalt) nicht den Charakter des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs. Es liegt folglich auch kein Beginn einer teilweisen Steuerbefreiung i. S. v. § 13 Abs. 5 KStG (Anhang 3) vor. Es ist auch keine Schlussbesteuerung durchzuführen, wenn für 2021 wegen § 64 Abs. 3 AO (Anhang 1b) keine Körperschaftsteuer erhoben wird. Vg...
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