
Tz. 60
Stand: EL 102 – ET: 04/2017
Nach § 10 Nr. 2 KStG (s. Anhang 3) gehört auch die Umsatzsteuer für Umsätze, die auf Entnahmen (Wertabgaben) oder verdeckte Gewinnausschüttungen zu entrichten ist, zu den nichtabziehbaren Aufwendungen. Entnahmen sind Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 1b Nr. 1 und Abs. 9a Nr. 2 UStG (s. Anhang 5), die eine steuerbegünstigten Zwecken dienende Körperschaft aus ihrem unternehmerischen Bereich an den außerunternehmerischen Bereich (ideellen Bereich) tätigt.
Tz. 61
Stand: EL 102 – ET: 04/2017
Zu den nichtabziehbaren Aufwendungen gehören auch die Vorsteuerbeträge für Aufwendungen, die unter das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 bis 4 und 7 oder Abs. 7 EStG (s. Anhang 5) fallen. Hierzu zählen z. B.:
- Aufwendungen für Geschenke an Personen, die nicht Arbeitnehmer der Vereine/Verbände sind, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten der dem Empfänger im Wirtschaftsjahr zugewendeten Gegenstände 35 EUR nicht übersteigen;
- Aufwendungen für Bewirtungen, soweit diese 70 % der Aufwendungen übersteigen.
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