Tz. 57
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Die Steuern vom Einkommen, die von rechtsfähigen und nicht rechtsfähigen Vereinen bei der Unterhaltung eines steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs entrichtet werden müssen, sind keine abzugsfähigen Betriebsausgaben (s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3, R 10.1 KStR 2015, Anhang 4). Das Verbot der Abziehbarkeit bedeutet im Falle einer Steuererstattung, dass diese Zugänge bei der Ermittlung des Einkommens wieder abgesetzt werden müssen. Die erfolgsneutrale Behandlung rechtfertigt somit weder Hinzurechnungen noch Abrechnungen.
Tz. 58
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Zu den Steuern von Einkommen, die nicht abziehbar sind, gehören die:
- Körperschaftsteuer,
- Kapitalertragsteuer,
- Solidaritätszuschlag,
- Gewerbesteuer.
Dies gilt auch für die auf diese Steuern entfallenden Nebenleistungen, vgl. R 10.1 Abs. 2 KStR 2015, Anhang 4, z. B.:
- Zinsen auf Steuernachforderungen nach § 233a AO (Anhang 1b),
- Stundungszinsen nach § 234 AO,
- Zinsen bei Aussetzung der Vollziehung nach § 237 AO.
Nicht abziehbar sind auch:
- Säumniszuschläge (s. § 240 AO, Anhang 1b),
- Verspätungszuschläge (s. § 152 AO),
- Zwangsgelder (s. § 329 AO),
- Kosten der Vollstreckung (s. §§ 337 bis 345 AO).
Erstattungszinsen gehören aber zu den steuerpflichtigen Einnahmen (s. R 10.1 Abs. 2 Satz 2 KStR 2015, Anhang 4).
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