Tz. 47

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Beim land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, beim Gewerbebetrieb und bei der selbständigen Tätigkeit ist der Gewinn Grundlage für die Besteuerung. Diese Einkunftsarten werden auch Gewinneinkünfte genannt. Die Ermittlung des Gewinns hat entweder durch Bestandsvergleich (s. § 5 EStG, Anhang 10) oder durch Einnahme-Überschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) zu erfolgen.

 

Tz. 48

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Ermittlung des Gewinns in Form der Einnahme-Überschussrechnung erfolgt durch Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und der -ausgaben. D. h., von den Betriebseinnahmen sind die im betreffenden Geschäftsjahr angefallenen Betriebsausgaben abzusetzen (s. § 4 Abs. 3 EStG, Anhang 10). Zu diesen Begriffen s. "Betriebseinnahmen" und s. "Betriebsausgaben".

Werden die Gewinne durch Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, sind die Grundsätze des § 11 EStG (Anhang 10) – Zu- und Abflussprinzip – zu beachten. Gewinneinkünfte fallen in der Regel in den Zweckbetrieben und den steuerpflichtigen/steuerschädlichen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben an. Steuerlich relevant sind aber nur Gewinne/Verluste im Tätigkeitsbereich der steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, wenn die Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR (bis 28.12.2020: 35 000 EUR) überschritten wird. S. zur Berechnung der Bruttoeinnahmen, die für die Besteuerungsfreigrenze relevant sind, AEAO zu § 64 Abs. 3 AO TZ 18ff. (Anhang 2).

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