Tz. 44
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Erzielt ein rechtsfähiger oder nicht rechtsfähiger Verein, der keine steuerbegünstigten Zwecke verfolgt, Einnahmen aus Kapitalvermögen i. S. v. § 20 EStG (s. Anhang 10), ist bei der Ermittlung der Einkünfte aus dieser Einkunftsart der Sparer-Pauschbetrag (s. § 20 Abs. 9 EStG, Anhang 19) von 801 EUR abzusetzen.
Tz. 45
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Ein Abzug in Höhe des Sparer-Pauschbetrags ist aber bei einem steuerbegünstigten (gemeinnützigen, mildtätigen, kirchlichen) Verband/Verein nicht erforderlich, weil die Einnahmen aus Kapitalvermögen im Tätigkeitsbereich Vermögensverwaltung zu erfassen sind und die Vermögensverwaltung an den Steuerbefreiungsvorschriften des Gemeinnützigkeitsrechts partizipiert. Dieser Tätigkeitsbereich ist immer ertragsteuerfrei. Für die Nichteinbehaltung der Abgeltungsteuer und des Solidaritätszuschlags müssen die Verbände/Vereine den Kreditinstituten einen Feststellungsbescheid nach § 60a AO im Falle einer Neugründung oder den letzten gültigen Freistellungsbescheid vorlegen (s. "Abgeltungsteuer" und s. "Kapitalertragsteuer"). Ggf. ist auch eine NV-Bescheinigung beim zuständigen Finanzamt zu beantragen. Vgl. hierzu BMF vom 09.10.2012, BStBl I 2012, 953, Tz. 295–298.
Tz. 46
Stand: EL 121 – ET: 04/2021
Hinweis:
Wurden trotz Ertragsteuerfreiheit Abgeltungsteuer bzw. Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag einbehalten, so kann auf Antrag nach Maßgabe des § 44b EStG (Anhang 10) eine Erstattung erfolgen,
- entweder nach § 44b Abs. 6 EStG (Anhang 10) durch die Kreditinstitute für Kapitalerträge i. S. d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 EStG (Anhang 10); das sind z. B. Dividenden, Aktien, Genussrechte,
- oder in anderen Fällen nach § 44b Abs. 5 EStG (Anhang 10) durch das Finanzamt, an das Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
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