Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Seit dem Veranlagungszeitraum 2009 ist durch Einführung der sog. Abgeltungsteuer auf Kapitalerträge wie Zinsen, Dividenden aber auch auf realisierte Kursgewinne eine einheitliche Kapitalertragsteuer von 25 % nebst 5,5 % Solidaritätszuschlag einzubehalten. Soweit ein Steuerpflichtiger einer kirchensteuerpflichtigen Glaubensgemeinschaft angehört, ist ab 2015 noch zusätzlich Kirchensteuer einzubehalten. Ein Kirchensteuerabzug führt zu einer geringfügigen Ermäßigung des Steuerabzugs (§ 43a Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10). Die Ermäßigung beträgt 25 % der auf die Kapitalerträge entfallende Kirchensteuer.

Schuldner der Kapitalertragsteuer ist der Gläubiger der Kapitalerträge bzw. die die Kapitalerträge auszahlende Stelle (= Kreditinstitut). Die Kapitalertragsteuer entsteht in dem Zeitpunkt, in dem die Kapitalerträge dem Gläubiger zufließen (§ 44 Abs. 1 Satz 2 EStG, Anhang 10).

Die Bezeichnung "Abgeltungsteuer" resultiert daraus, dass der Kapitalertragsteuerabzug für natürliche Personen – grundsätzlich – Abgeltungswirkung hat. So bestimmt § 43 Abs. 5 EStG (Anhang 10), dass die Einkommensteuer auf die Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG durch den Steuerabzug von 25 % abgegolten ist, soweit es sich nicht um Kapitalerträge handelt, die nach § 20 Abs. 8 EStG einer anderen Einkunftsart zuzurechnen sind, z. B. weil die Kapitalerträge in einem Gewerbebetrieb (§ 15 EStG, Anhang 10) erzielt wurden.

Da die Einkommensteuer auf Kapitalerträge, die der Abgeltungsteuer unterliegen, abgegolten ist, brauchen natürliche Personen in ihrer Einkommensteuererklärung zu ihren erzielten Einkünften aus Kapitalvermögen grundsätzlich keine Angaben mehr zu machen.

Bezieht ein Steuerpflichtiger jedoch Kapitaleinkünfte, die nicht der Kapitalertragsteuer unterworfen worden sind, hat er diese im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung zu erklären (§ 32d Abs. 3 EStG, Anhang 10), damit die Besteuerung nachgeholt werden kann. Auf diese Kapitaleinkünfte findet der besondere Steuertarif für Kapitaleinkünfte von 25 % nach § 32d Abs. 1 EStG (Anhang 10) Anwendung.

 

Beispiel

Hermann Haben hat seinem besten Freund Alfred Arm 30 000 EUR für die Anschaffung eines Fahrzeugs geliehen. Alfred Arm zahlt ihm hierfür jährlich einen Zins von 1 500 EUR. Das Darlehen soll in fünf Jahren in einem Betrag zurückgezahlt werden.

Da Alfred Arm auf die gezahlten Zinsen keine Kapitalertragsteuer einbehält und an das Finanzamt abführt, muss Hermann Haben im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung die erhaltenen Zinsen erklären, damit diese Zinsen im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung mit dem besonderen Steuertarif von 25 % (zzgl. 5,5 Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) nachbesteuert werden können (§ 32d Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Steuerpflichtige, deren persönlicher Steuersatz unter dem 25 % igen Kapitalertragsteuersatz liegt, können auf Antrag im Rahmen der sog. Günstigerprüfung (§ 32d Abs. 6 EStG, Anhang 10) erreichen, dass die Kapitalerträge mit ihrem persönlichen – geringeren Steuersatz – besteuert werden.

Auch können Steuerpflichtige, die ihren Sparer-Pauschbetrag (ab 2023: 1 000 EUR für Ledige/2 000 EUR für Verheiratete; bzw. bis 2022: 801 EUR für Ledige/1 602 EUR für Verheiratete; § 20 Abs. 7 EStG, Anhang 10) nicht ausgeschöpft haben, den Steuerabzug dem Grunde und der Höhe nach überprüfen lassen (§ 32d Abs. 4 EStG, Anhang 10).

 

Beispiel

Die Eheleute Anton und Sigrun Lustig haben bei der Kreissparkasse in 2022 Zinsen in Höhe von 800 EUR und bei der Postbank Zinsen in Höhe von 500 EUR erzielt. Sie haben bei der Kreissparkasse einen Freistellungsauftrag über den gesamten Sparer-Pauschbetrag von 1 602 EUR (ab 2023: 2 000 EUR) eingereicht, so dass diese auf die dort erzielten Zinsen keine Kapitalertragsteuer erhoben hat. Die Postbank hat – mangels Freistellungsauftrags – die Zinsen unter Abzug der 25 %igen Kapitalertragsteuer nebst 5,5 % Solidaritätszuschlag ausgezahlt und darüber eine entsprechende Steuerbescheinigung ausgestellt.

Im Rahmen der Einkommensteuererklärung können die Eheleute Lustig nach § 32d Abs. 4 EStG beantragen, den Kapitalertragsteuerabzug dem Grunde und der Höhe nach zu überprüfen. Dabei wird der bisher nicht ausgeschöpfte Sparer-Pauschbetrag mit den übrigen Kapitalerträgen verrechnet. Da hier die Summe der Kapitaleinkünfte insgesamt unterhalb des Sparerpauschbetrags von 1 602 EUR liegt, betragen die Einkünfte aus Kapitalvermögen bei den Eheleuten Lustig 0 EUR. Die von der Postbank einbehaltenen Steuerabzugsbeträge werden im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung mit der festgesetzten Einkommensteuer in vollem Umfang verrechnet bzw. bei einer Einkommensteuer von 0 EUR erstattet.

Zu beachten ist, dass ein Werbungskostenabzug für die Einkünfte nach § 20 EStG ausgeschlossen ist, soweit diese der Abgeltungsteuer bzw. dem besonderen Einkommensteuertarif nach § 32d Abs. 1 EStG unterliegen (§ 20 Abs. 9 EStG, Anhang 10). Das heißt, dass die Kosten im Zusammenhang mit Kapitaleinkünften weder die Bemessungsgrundlage für den Kapitalert...

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