Tz. 109

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuer ist eine Jahressteuer und ist demzufolge für ein Kalenderjahr zu ermitteln (s. § 7 Abs. 3 KStG, Anhang 3). Auf die festgesetzte Jahressteuerschuld sind vierteljährliche Vorauszahlungen zu entrichten, die am 10.03., 10.06., 10.09. und 10.12. fällig werden (s. § 31 Abs. 1 KStG, Anhang 3 und s. § 37 Abs. 1 EStG, Anhang 10).

Die Höhe der Vorauszahlungen richtet sich im Regelfall nach dem zuletzt ermittelten Veranlagungsergebnis. Wurde seither noch keine Veranlagung zur Körperschaftsteuer durchgeführt, beruht die Festsetzung auf dem voraussichtlich zu versteuernden Einkommen.

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