Tz. 9

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt bei rechtsfähigen Verbänden/Vereinen mit deren Eintragung in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht, d. h. durch die Eintragung in das Vereinsregister erhält der Verband/Verein die Rechtsfähigkeit (s. R 1.1 Abs. 4 KStR 2015, Anhang 4). Durch die Eintragung erhält er den Zusatz "e. V.".

Bei einer nicht rechtsfähigen Körperschaft – hier dem nicht rechtsfähigen Verein – beginnt die Körperschaftsteuerpflicht durch Errichtung bzw. Feststellung einer Satzung (s. R 1.1 Abs. 4 Satz 5 KStR 2015, Anhang 4).

Beachte!

Die Körperschaftsteuerpflicht beginnt regelmäßig nicht erst durch Eintragung, sondern bereits im Gründungsstadium mit Abschluss des Gesellschaftsvertrags, sog. Vorverein (s. a. R 1.1 Abs. 4 KStR 2015, Anhang 4). Schlägt die Gründung fehl und kommt es später nicht zur Eintragung, entfällt nach Ansicht des BFH die Körperschaftsteuerpflicht des Vorvereins.

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