Tz. 96

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuer bemisst sich für den Verein X nach dem zu versteuernden Einkommen (s. § 7 Abs. 1 KStG, Anhang 3). Das zu versteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte, der sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergibt, vermindert um den Freibetrag von 5 000 EUR (s. § 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3; s. § 7 Abs. 2 KStG, Anhang 3; s. § 2 Abs. 1 EStG, Anhang 10 und § 24 KStG, Anhang 3).

Der Gesamtbetrag der Einkünfte des Vereins X setzt sich lediglich aus den "Einkünften aus Gewerbebetrieb" i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) zusammen. Einkünfte aus Gewerbebetrieb liegen bei den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben "gesellige Veranstaltungen" und "Vereinsgaststätte" vor.

Wäre die Körperschaft nicht steuerbegünstigt, würden auch bezüglich der "sportlichen Veranstaltungen" steuerpflichtige gewerbliche Einkünfte i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) vorliegen, weil nicht steuerbegünstigte Körperschaften die Voraussetzungen für das Vorliegen von Zweckbetrieben nicht erfüllen.

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