Tz. 94

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die vom Verein X unterhaltene Vereinsgaststätte ist ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb. Für diesen Betrieb ist die Steuerbefreiung insoweit ausgeschlossen (s. § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3). Der Verein ist mit diesen gewerblichen Einkünften i. S. v. § 15 EStG (Anhang 10) partiell körperschaftsteuerpflichtig.

 

Tz. 95

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Durch die unterhaltenen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe (s. Tz. 92-95) bleiben aber die Steuerbefreiungen und -begünstigungen für die übrigen Tätigkeitsbereiche in vollem Umfang erhalten. Da die Körperschaft (hier: der Verein X) mehrere steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetriebe unterhält, werden diese als ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb behandelt (s. § 64 Abs. 2 AO, Anhang 1b). Die Ergebnisse der einzelnen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe, die unterhalten werden, sind zu saldieren (s. AEAO zu § 64 Abs. 2 AO TZ 14, Anhang 2).

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