Tz. 16

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Für den steuerneutralen Bereich (ideellen Bereich) greifen bei einer steuerbegünstigten Körperschaft weder die

  • persönlichen Steuerbefreiungen noch die
  • sachlichen Steuerbefreiungen,

weil es sich nicht um steuerbare Vermögensmehrungen handelt. D. h., die Einnahmen können keiner der sieben Einkunftsarten i. S. d. § 2 Abs. 1 EStG (Anhang 10) zugeordnet werden. Die Ausgaben können folglich auch nicht in anderen Tätigkeitsbereichen zum Abzug zugelassen werden, weil die Einnahmen keine steuerbaren Vermögensmehrungen sind (= sinngemäße Anwendung des § 3c EStG, Anhang 10).

Verfolgt ein Verband/Verein keine steuerbegünstigten Zwecke und fällt deshalb nicht unter die Steuerbefreiung nach § 5 KStG (Anhang 3), sind die Einnahmen dieses Bereichs (z. B. Mitgliedsbeiträge) sachlich steuerbefreit (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3).

 

Tz. 17

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Ausgaben, die mit der Erfüllung dieses Bereichs (Erfüllung der satzungsmäßigen Zwecke) im Zusammenhang stehen, dürfen das für körperschaftsteuerliche Zwecke ermittelte Ergebnis nicht mindern (s. § 10 Nr. 1 KStG, Anhang 3). D. h., ein Abzug in anderen Tätigkeitsbereichen als Werbungskosten oder Betriebsausgaben kommt nicht in Betracht.

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