Tz. 30

Stand: EL 121 – ET: 04/2021

Die Körperschaftsteuer bemisst sich nach dem zu versteuernden Einkommen (s. § 7 Abs. 1 KStG, Anhang 3). Das zu versteuernde Einkommen ist der Gesamtbetrag der Einkünfte nach Ausgleich mit etwaigen Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben (s. § 8 Abs. 1 KStG, Anhang 3; s. § 2 Abs. 1 EStG, Anhang 10), erhöht und vermindert um bestimmte Beträge nach Maßgabe des Körperschaftsteuergesetzes (s. § 7 Abs. 2 KStG, Anhang 3). Was als Einkommen gilt und wie das Einkommen zu ermitteln ist, bestimmt sich demzufolge nach den Vorschriften des Einkommen- und Körperschaftsteuergesetzes (s. § 8 Abs. 1 Satz 1 KStG, Anhang 3).

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