Tz. 2

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Wie Kleinbeträge im Erhebungsverfahren zu behandeln sind, hat das BMF mit Schreiben vom 22.03.2001, BStBl I 2001, 242 klargestellt. Beträge von weniger als 3 EUR können von den Körperschaften erst zusammen mit der nächsten Zahlung entrichtet werden.

 

Tz. 3

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Säumniszuschläge von insgesamt weniger als 5 EUR sollen von der Finanzkasse nicht gesondert angefordert werden. Bei Beträgen von weniger als 3 EUR ist grundsätzlich von einer Mahnung Abstand zu nehmen. Bei Beträgen von 3 EUR bis 9,99 EUR wird in der Regel erst nach Ablauf eines Jahres gemahnt.

 

Tz. 4

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Die Kleinbetragsgrenze für die Nachforderung von Lohnsteuerabzugsbeträgen beträgt 10 EUR (s. § 41c Abs. 4 Satz 3 EStG, Anhang 10).

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Die Möglichkeit der Aufrechnung und Umbuchung ist aber auch im Hinblick auf die Kleinbeträge möglich.

 

Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Beträge von weniger als 1 EUR (Kleinstbeträge) werden weder erhoben noch erstattet. Nutzt der Steuerpflichtige die Kleinstbetragsgrenze missbräuchlich aus, kann von ihrer Anwendung abgesehen werden.

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