Tz. 17

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Vorsteuerbeträge, die entrichtet wurden, sind abzugsfähig, soweit die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für dessen Abzug vorliegen (s. § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG, Anhang 5).

 

Tz. 18

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Betreffen die Vorsteuerbeträge mehrere Tätigkeitsbereiche eines Kegelsportvereines, ist eine Aufteilung in die jeweiligen Tätigkeitsbereiche vorzunehmen (abziehbare/nichtabziehbare Vorsteuerbeträge).

 

Tz. 19

Stand: EL 124 – ET: 11/2021

Da die Leistungsentgelte für die Nutzung von Kegelbahnen nach bisheriger Auffassung (anders FG Bremen, Tz. 9) steuerpflichtig sind, wird für die gemeinnützigen Vereine die Möglichkeit eröffnet, Vorsteuerbeträge abzusetzen.

In vollem Umfang können zum Abzug gelangen:

  • Vorsteuerbeträge, die auf die Herstellung der Kegelbahnen entfallen;
  • Vorsteuerbeträge, die auf die laufende Pflege und Instandhaltung der Bahnen entfallen;
  • Vorsteuerbeträge, die auf die überlassenen Grundstücks- bzw. Gebäudeteile entfallen.

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