Tz. 21

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die Beantragung muss innerhalb der regelmäßigen Festsetzungsfrist erfolgen (s. § 13 InvZulG 2007 bzw. § 14 InvZulG 2010 i. V. m. §§ 169ff. AO, Anhang 1b).

 

Tz. 22

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Die Investitionszulage gehört nicht zu den Einkünften i. S. d. EStG. Sie mindert nicht die steuerlichen Anschaffungs- und Herstellungkosten (s. § 12 InvZulG 2007 bzw. § 13 InvZulG 2010).

 

Tz. 23

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Bei Unternehmen mit gesonderten Feststellungen i. S. v. § 180 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b AO (Anhang 1b) ist für die Beantragung das Finanzamt zuständig, das auch die gesonderte Feststellung durchführt (s. § 7 InvZulG 2007 bzw. § 8 InvZulG 2010). Eine ausführliche Darstellung enthält das BMF-Schreiben vom 08.05.2008, BStBl I 2008, 590. Befindet sich das für die Besteuerung des Anspruchsberechtigten nach dem Einkommen zuständige Finanzamt außerhalb des Fördergebietes, sind die Bemessungsgrundlage und der Prozentsatz der Investitionszulage von dem Finanzamt im Fördergebiet gesondert festzustellen, in dessen Bezirk sich das Vermögen des Anspruchsberechtigten befindet. Wenn dies für mehrere Finanzämter zutrifft, dann ist das Finanzamt im Fördergebiet zuständig, in dessen Bezirk sich der wertvollste Teil des Vermögens befindet. Die für die Feststellung erforderlichen Angaben sind in den Antrag aufzunehmen (s. § 8 Abs. 2 InvZulG 2010).

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