Tz. 18

Stand: EL 107 – ET: 06/2018

Folgende Ausgaben dürfen bei der Ermittlung des Einkommens nicht abgezogen werden und sind aus diesem Grund als steuerneutrale Posten zu behandeln:

  • die Steuern vom Einkommen und die sonstigen Personensteuern (Körperschaftsteuer, anrechenbare Körper- und Kapitalertragsteuer, Solidaritätszuschlag), die Umsatzsteuer auf unentgeltliche Wertabgaben i. S. v. § 3 Abs. 1b und Abs. 9a UStG (Anhang 5) und die Vorsteuerbeträge auf Aufwendungen, für die das Abzugsverbot des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1–4 und 7 oder Abs. 7 EStG (Anhang 10) gilt; s. § 10 Nr. 2 KStG, Anhang 3;
  • Säumniszuschläge, Verspätungszuschläge, Zwangsgelder und Zinsen auf Steuernachforderungen, Hinterziehungszinsen, Kosten der Vollstreckung (s. R 48 Abs. 2 KStR, Anhang 4);
  • Geldstrafen und ähnliche Rechtsnachteile (Anhang 4);
  • Ausgaben i. S. v. § 4 Abs. 5 Nr. 1 EStG (Anhang 10), z. B. Geschenke, deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Empfänger im Wirtschaftsjahr 35 EUR übersteigen;
  • Bewirtungsaufwendungen aus geschäftlichem Anlass, soweit sie 70 % der Aufwendungen übersteigen, die nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als angemessen anzusehen und deren Höhe und betriebliche Veranlassung nachgewiesen sind;
  • gewährte Spenden/Zuwendungen;

    Ein Abzug kann aber u.U. bei der Ermittlung des zu versteuernden Einkommens im steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb erfolgen.

  • die Gewerbesteuer und die zu leistenden Gewerbesteuervorauszahlungen (s. § 4 Abs. 5b EStG, Anhang 10).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge