Stand: EL 126 – ET: 04/2022

Die Förderung der Heimatpflege und der Heimatkunde ist ein gemeinnütziger Zweck nach § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO (Anhang 1b). Zur Heimatpflege und Heimatkunde gehört beispielsweise die Erhaltung der Gebirgstracht, des Volksgesanges und des Volkstanzes sowie alter Sitten und Gebräuche. Veranstaltet ein wegen Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde anerkannter gemeinnütziger Verein gegen Eintritt Heimatfeste oder auch sogenannte Waldfeste, wird damit ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb i. S. v. § 64 AO (Anhang 1b) begründet. Die Annahme eines steuerbefreiten Zweckbetriebs für ein Heimat- oder Waldfest nach § 65 AO ist wegen des damit verbundenen schädlichen Wettbewerbs (§ 65 Nr. 3 AO; Anhang 1b) nicht möglich. Auch handelt es sich bei einem Heimatfest nicht um eine kulturelle Veranstaltung nach § 68 Nr. 7 AO, Anhang 1b).

Bei einem Heimatfest handelt es sich vielmehr um eine gesellige Veranstaltung, deren Einnahmen einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen sind.

Werden im Rahmen derartiger Veranstaltungen Speisen und Getränke verkauft, sind auch die daraus erzielten Einnahmen und Gewinne dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzurechnen.

Ein bei den Veranstaltungen erzielter Überschuss (Gewinn) löst eine partielle Steuerpflicht aus, wenn die Besteuerungsfreigrenze von brutto 45 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) überschritten wird, d. h., die Gewinne unterliegen der Körperschaft- und Gewerbesteuer.

Die getätigten Umsätze sind bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19 % (§ 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) zu unterwerfen (BFH vom 21.08.1985, BStBl I 1986, 88), wenn der Verein, der die Heimatfeste veranstaltet, kein Kleinunternehmer (§ 19 UStG, Anhang 5) ist. Ebenso hierzu s. "Kirmesveranstaltungen".

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