Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Viele steuerbegünstigte (gemeinnützige) Vereine führen traditionsgemäß einmal im Jahr sog. "Kirmesveranstaltungen" (= Volksfeste) durch, um mit den daraus erzielten Überschüssen ihre satzungsmäßigen steuerbegünstigten Zwecke zu verwirklichen.

Da die Veranstaltung einer Kirmes keiner steuerbegünstigten Tätigkeit und insbesondere keinem Zweckbetrieb nach den §§ 65–68 AO (Anhang 1b) zugerechnet werden kann, begründet ein Verein mit dieser Tätigkeit einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO, Anhang 1b).

Der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb unterliegt der Körperschaftsteuer und der Gewerbesteuer, wenn die (Brutto-)Einnahmen aller steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebe die Besteuerungsgrenze von 35 000 EUR (§ 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) übersteigen. Wird sie unterschritten, unterliegt der Gewinn des einheitlichen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs keiner Besteuerung. Die im Rahmen einer Kirmesveranstaltung erzielten Umsätze unterliegen bei der Umsatzsteuer dem Regelsteuersatz von 19 % (16 % vom 01.07.2020 bis 31.12.2020, Zweites Corona-Steuerhilfegesetz vom 29.06.2020, BGBl I 2020, 1512), soweit der Verein nicht als Kleinunternehmer (§ 19 UStG, Anhang 5; ab 01.01.2020: Umsätze im Vorjahr nicht mehr als 22 000 EUR/Jahr; bis 2019 galt: 17 500 EUR/Jahr, gleich bleibt die Umsatzgrenze im laufenden Jahr von voraussichtlich 50 000 EUR) von der Umsatzsteuerpflicht befreit ist.

Allein die Tatsache, dass der Gewinn aus einer Kirmesveranstaltung für die steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke verwendet wird, führt nicht zur Annahme eines steuerbefreiten Zweckbetriebs. Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb soll ja mit dem Ziel der Mittelbeschaffung für die steuerbegünstigten Zwecke betrieben werden. Auch führt die Verwendung des Gewinns im ideellen Bereich des Vereins nicht zu einem Spendenabzug, da eine Zuwendung an sich selbst steuerlich nicht begünstigt ist. Es fehlt an der für den Spendenabzug notwendigen Vermögensminderung.

Schließen sich mehrere Vereine für die Durchführung einer Kirmesveranstaltung zusammen, z. B. in Form einer Kirmesburschenvereinigung, liegt in diesem Zusammenschluss regelmäßig eine Personengesellschaft vor. Der von der Personengesellschaft erzielte Gewinn aus der Kirmesveranstaltung ist im Rahmen einer einheitlichen und gesonderten Feststellung der Einkünfte festzustellen und auf die beteiligten Personen (Vereine) anteilig zu verteilen.

Dabei sind die anteiligen Umsätze dem jeweiligen Finanzamt ebenfalls mitzuteilen, weil diese bei den jeweiligen Vereinen für die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR ggf. von Bedeutung sein können. Die Kirmesburschenvereinigung unterliegt mit ihren Umsätzen der Umsatzbesteuerung, wenn sie nicht als Kleinunternehmer nach § 19 UStG (Anhang 5) befreit ist.

Auf die Stichworte "Zweckbetriebe", "Wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb", "Spenden/Zuwendungen" und "BGB-Gesellschaft" wird ergänzend hingewiesen.

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