Tz. 82

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Das GrStG enthält eigenständige gesetzlich normierte Erlassgründe (§§ 3234 GrStG).

Zum einen gewährt § 32 GrStG einen dauernden Erlass für Grundbesitz,

  • dessen Erhaltung wegen seiner Bedeutung für Wissenschaft, Kunst, Geschichte und Naturschutz im öffentlichen Interesse liegt (§ 32 Abs. 1 Nr. 1 GrStG) oder
  • wenn es sich um öffentliche Grünanlagen, Spiel- und Sportplätze handelt und die jährlichen Kosten in der Regel den Rohertrag übersteigen (§ 32 Abs. 1 Nr. 2 GrStG).
 

Tz. 83

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Zum anderen wird die Grundsteuer auf Antrag um bis zu 50 % erlassen bei Betrieben der Land- und Forstwirtschaft und bei bebauten Grundstücken, wenn sich der Rohertrag stark gemindert hat und der Steuerschuldner diese Minderung nicht zu vertreten hat (§§ 33, 34 GrStG).

 

Tz. 84

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Ein Erlass der Grundsteuer nach §§ 3233 GrStG kann erst nach Ablauf des Kalenderjahrs ausgesprochen werden und bedarf eines fristgebundenen Antrags (§ 35 GrStG). So muss ein Antrag auf Erlass der Grundsteuer bis zum 31.03. des Folgejahrs gestellt werden.

 

Beispiel

Der Rohertrag für ein von der steuerbegünstigten Bildungsstiftung im Rahmen der Vermögensverwaltung genutztes Mietwohngrundstück hat sich in 2025 um mehr als 50 % gemindert. Die Stiftung hat die Minderung nicht zu vertreten.

Die Voraussetzungen für einen Erlass der Grundsteuer um 25 % nach § 34 GrStG sind erfüllt.

Die Bildungsstiftung muss bis spätestens zum 31.03.2026, einen Antrag auf Erlass der Grundsteuer nach § 35 GrStG stellen, damit dieser für 2025 gewährt werden kann.

Geht der Antrag verspätet ein, kann ein Erlass (i. d. R.) nicht mehr ausgesprochen werden.

In anderen Fällen können Billigkeitsmaßnahmen der Gemeinden nach § 227 AO (Anhang 1b) in Betracht kommen (Abschn. 43 GrStR; A 35 Abs. 5 AEGrStG).

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