Tz. 8

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Besteuerungsgrundlage für die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer ist der von dem Finanzamt festgestellte Grundsteuerwert für die wirtschaftliche Einheit und der darauf festgesetzte Steuermessbetrag.

Die Grundsteuerfestsetzung erfolgt dabei in einem dreistufigen Feststellungsverfahren:

  1. Für den Grundbesitz wird (auf dem 01.01.2022) ein Grundsteuerwert festgestellt.
    Die Feststellung des Grundsteuerwerts erfolgt durch das zuständige Finanzamt der Belegenheit (§§ 19ff. BewG, Anhang 9a);
  2. Durch Anwendung eines Messbetrags auf den festgestellten Grundsteuerwert wird ein Grundsteuermessbetrag ermittelt und festgestellt.
    Die Feststellung des Steuermessbetrags erfolgt ebenfalls durch das Belegenheitsfinanzamt.
  3. Auf Basis des von dem Finanzamt festgesetzten Grundsteuermessbetrags erfolgt nun durch die Gemeinde die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer unter Anwendung eines (von der Gemeinde festgelegten) Hebesatzes (§ 27 GrStG).

Bis einschließlich 2024 richtet sich die Höhe der Grundsteuer auch weiterhin nach dem Einheitswert und dem daraus nach den bisherigen Regelungen ermittelten Steuermessbetrag. Erst zum 01.01.2025 wird für die Festsetzung der Grundsteuer der Grundsteuerwert auf den 01.01.2022 zugrunde gelegt (§ 36 Abs. 1 GrStG).

 

Tz. 9

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Die Feststellung des Grundsteuerwertes und die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt durch das zuständige Finanzamt der Belegenheit, d. h. dort, wo das Grundstück belegen ist (§ 22 AO, Anhang 1b; bzw. § 13 GrStG, Anhang 12d). Dabei kann die Feststellung des Grundsteuerwerts und die Festsetzung des entsprechenden Grundsteuermessbetrags auch in einem Bescheid erfolgen.

Die Festsetzung und Erhebung der Grundsteuer obliegt dagegen den hebeberechtigten Gemeinden.

1. Feststellung der Grundsteuerwerte (ab 2022)

 

Tz. 10

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Wie bereits in der Vergangenheit durch die Feststellung des Einheitswerts, wird der steuerliche Wert des Grundvermögens durch Feststellung eine sog. Grundsteuerwerts ermittelt. Dieser basiert auf den Wertverhältnissen auf den 01.01.2022 (= Hauptfeststellungszeitpunkt) und soll alle sieben Jahre neu festgestellt werden (§ 221 Abs. 1 BewG).

Ein festgestellter Grundstückwert ist, abgesehen von bestimmten Abgaben in der Landwirtschaft und der gewerbesteuerlichen Kürzungsvorschrift in § 9 Nr. 1 Satz 1 GewStG (Anhang 7), nur noch für die Grundsteuer von Bedeutung.

Die Feststellung eines Grundstückswerts für Grundvermögen erfolgt nur dann, wenn dieser für steuerliche Zwecke relevant ist (§ 219 Abs. 3 BewG, Anhang 9a).

 

Tz. 11

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Bei einem vollständig steuerbefreiten Grundbesitz kann eine Feststellung des Grundsteuerwerts unterbleiben oder (z. B. im Streitfall) auch ein negativer Feststellungsbescheid erlassen werden (§ 219 Abs. 3 BewG).

Entfällt später die Grundsteuerbefreiung, ist für das bisher befreite Grundstück im Rahmen einer Nachfeststellung (§ 223 BewG) ein Grundsteuerwert festzustellen.

 

Tz. 12

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Ist ein Grundstück nur zum Teil grundsteuerpflichtig, wird nur für den steuerpflichtigen Teil ein Grundsteuerwert festgestellt.

 

Beispiel:

Die steuerbegünstigte Krankenhaus gGmbH nutzt einen Teil ihres Krankenhausgebäudes für einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b), z. B. für den Betrieb der Besuchercafeteria.

Ergebnis:

Während der für den Betrieb des Krankenhauses genutzte Grundstückteil von der Grundsteuer befreit ist (§ 3 Abs. 1 Nr. 3b GrStG i. V. m. § 8 GrStG, Anhang 12d), unterliegt der von der Cafeteria genutzte Teil des Grundstücks der Grundsteuer, so dass hierfür ein Grundsteuerwert festzustellen ist.

 

Tz. 13

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Der Grundsteuerwert wird im Rahmen eines Feststellungsbescheids (§ 180 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. § 179 AO; Anhang 1b) festgestellt. Dieser beinhaltet die gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen und ist ein Steuerbescheid i. S. v. § 155 AO (Anhang 1b) und muss daher die in § 157 Abs. 1 AO (Anhang 1b) genannten Voraussetzungen erfüllen.

 

Tz. 14

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In dem Feststellungsbescheid sind neben dem Grundsteuerwert noch Feststellungen

  • über die Vermögensart bzw. Grundstücksart,
  • über die Zurechnung der wirtschaftlichen Einheit,
  • und bei mehreren Beteiligten auch über die Höhe ihrer Anteile (§ 219 Abs. 2 BewG)

zu treffen.

So wird beispielsweise bei einem Eigentümerwechsel der Grundsteuerwert zum nächsten 01.01. dem neuen Grundstückseigentümer zugerechnet (Zurechnungsfortschreibung, § 222 Abs. 2 BewG).

Für Betriebsgrundstücke erfolgt keine gesonderte Artfeststellung.

1.1 Ermittlung des Grundsteuerwerts für das land- und forstwirtschaftlichen Vermögen

 

Tz. 15

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Die Ermittlung des Grundsteuerwerts für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfolgt nach den §§ 232242 BewG. Anders als früher, bleibt dabei der Wohnteil außen vor (§ 232 Abs. 4 Nr. 1 BewG). Dieser ist nach den Regelungen für das Grundvermögen zu bewerten.

Da kein Bundesland für die Wertermittlung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens eine von der Bundesregelung abweichende Bewertungsmethode getroffen ...

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