Tz. 5

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Der Grundbesitz i. S. d. Grundsteuergesetzes wird unterschieden in

 

Tz. 6

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Ein Betriebsgrundstück ist dabei der Vermögensart zuzuordnen, zu dem es gehören würde, wenn es nicht Betriebsvermögen wäre (§ 218 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BewG). D.h. wäre ein Betriebsgrundstück dem Grunde nach dem Grundvermögen zuzurechnen, erfolgt die Zuordnung zu dem Grundvermögen. Entsprechendes gilt, wenn ein Betriebsmögen dem Grund nach dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen wäre. In diesem Fall würde die Bewertung des Grundbesitzes nach den Regelungen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfolgen.

 

Tz. 7

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Zu dem Grundbesitz i. S. des Grundsteuergesetzes gehören neben dem Grund und Boden die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Auch gehören zu dem Grundbesitz die Erbbaurechte, sonstige grundstücksgleiche Rechte sowie das Wohnungseigentum und das Teileigentum sowie das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 BewG).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge