Tz. 5
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Gegenstand der Grundsteuer ist der Grundbesitz. Der Grundbesitz i. S. d. Grundsteuergesetzes wird unterschieden in
- das land- und forstwirtschaftliche Vermögen (§§ 232ff. BewG) und
- das Grundvermögen (§§ 243ff. BewG).
Tz. 6
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Ein Betriebsgrundstück ist dabei der Vermögensart zuzuordnen, zu dem es gehören würde, wenn es nicht Betriebsvermögen wäre (§ 218 Abs. 1 Sätze 2 und 3 BewG). D.h. wäre ein Betriebsgrundstück dem Grunde nach dem Grundvermögen zuzurechnen, erfolgt die Zuordnung zu dem Grundvermögen. Entsprechendes gilt, wenn ein Betriebsmögen dem Grund nach dem land- und forstwirtschaftlichen Vermögen zuzurechnen wäre. In diesem Fall würde die Bewertung des Grundbesitzes nach den Regelungen für das land- und forstwirtschaftliche Vermögen erfolgen.
Tz. 7
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Zu dem Grundbesitz i. S. des Grundsteuergesetzes gehören neben dem Grund und Boden die Gebäude, die sonstigen Bestandteile und das Zubehör (§ 243 Abs. 1 Nr. 1 BewG). Auch gehören zu dem Grundbesitz die Erbbaurechte, sonstige grundstücksgleiche Rechte sowie das Wohnungseigentum und das Teileigentum sowie das Wohnungserbbaurecht und das Teilerbbaurecht nach dem Wohnungseigentumsgesetz (§ 243 Abs. 1 Nr. 2, 3 und 4 BewG).
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