Tz. 74

Stand: EL 131 – ET: 04/2023

Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der für ein öffentliches Schwimmbad benutzt wird, ist wegen unmittelbarer Benutzung zu gemeinnützigen Zwecken nach § 3 Abs. 1 Nr. 3a GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit (FMS vom 01.02.1983, Bew-Kartei § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG Karte 1).

Die für Schwimmbäder geltenden Befreiungsgründe gelten auch für den Grundbesitz der nicht in privatrechtlicher Form betriebenen kommunalen oder staatlichen Kurverwaltungen, der unmittelbar für therapeutische Einrichtungen eines Heilbades (insbesondere seiner Bäder) benutzt wird. Gaststätten (Restaurants) und Beherbergungsbetriebe sind keine Zweckbetriebe und können deshalb nicht von der Grundsteuer befreit werden.

Werden Kurverwaltungen in privater Rechtsform betrieben (z. B. als GmbH), kommt eine Grundsteuerbefreiung nur in Betracht, wenn die Körperschaft auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, unter denen persönliche Steuerbefreiungen wegen Gemeinnützigkeit bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer gewährt werden. Hierfür bedarf es einer Satzung, die den Erfordernissen der §§ 59 bis 61 AO genügt und auch die Vermögensbindung festlegt (FinMin NRW vom 24.07.1991, GrSt-Kartei ND § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG Karte 3).

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