FinMin Brandenburg, 05.11.1991, III/2 - G 1105 - 1/91

Grundbesitz von juristischen Personen des öffentlichen Rechts, der für ein öffentliches Schwimmbad benutzt wird, ist wegen unmittelbarer Benutzung zu gemeinnützigen Zwecken von der Grundsteuer befreit (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG).

Diese Befreiungsgründe gelten auch für Grundbesitz der nicht in privatrechtlicher Form betriebenen kommunalen oder staatlichen Kurverwaltungen, der unmittelbar für therapeutische Einrichtungen eines Heilbades (insbesondere seiner Bäder) benutzt wird.

Gaststätten (Restaurants) und Beherbergungsbetriebe sind keine Zweckbetriebe und können deshalb nicht von der Grundsteuer befreit werden.

Soweit Kurverwaltungen in privater Rechtsform betrieben werden (z. B. als GmbH), kommt eine Grundsteuer-Befreiung nur dann in Betracht, wenn die Körperschaft auch die subjektiven Voraussetzungen erfüllt, unter denen persönliche Steuerbefreiung wegen Gemeinnützigkeit bei der Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer und Vermögensteuer gewährt wird. Hierfür ist eine Satzung, die den Erfordernissen der §§ 5961 AO genügt und auch die Vermögensbindung festlegt, unverzichtbar.

Für Grundstücke und Grundstücksteile, die nach diesen Grundsätzen von der Grundsteuer befreit wären und für die jedoch bisher Grundsteuer festgesetzt wurde, sind fehlerbeseitigende Einheitswertfeststellungen und Grundsteuermessbetragsfestsetzungen durchzuführen, sobald dem Finanzamt im Einzelfall bekannt wird, dass die bisher angenommene Steuerpflicht auf fehlerhafter Rechtsauslegung beruht.

 

Normenkette

§ 3 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a GrStG

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