Tz. 58
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Sportliche Anlagen, die der Öffentlichkeit zur bestimmungsgemäßen Nutzung zur Verfügung stehen, sind nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GrStG (Anhang 12d) von der Grundsteuer befreit. Sportliche Anlagen, die einem Sportverein zur Nutzung zur Verfügung stehen, sind unter den Voraussetzungen des § 3 Abs. 1 Nr. 3 GrStG (Anhang 12d) grundsteuerbefreit.
Tz. 59
Stand: EL 131 – ET: 04/2023
Wegen des Umfangs der Steuerbefreiung von Grundbesitz, der für sportliche Zwecke genutzt wird, s. Einzelheiten im BMF-Schreiben vom 15.03.1984, BStBl I 1984, 323.
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