Tz. 48

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Maßgebend für die Ermittlung und Festsetzung des Gewerbesteuermessbetrages ist der Gewerbeertrag, der in dem jeweiligen Erhebungszeitraum bezogen wurde (§ 10 Abs. 1 GewStG, Anhang 7).

Besteht die Gewerbesteuerpflicht für den steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb während des gesamten Kalender-/Wirtschaftsjahres, ist Erhebungszeitraum das Kalender-/Wirtschaftsjahr. Bei einem von dem Kalenderjahr abweichenden Wirtschaftsjahr gilt der Gewerbeertrag als in dem Erhebungszeitraum bezogen, in dem das Wirtschaftsjahr endet (§ 10 Abs. 2 GewStG, Anhang 7).

1. Steuermesszahl und Steuermessbetrag für den Gewerbeertrag

 

Tz. 49

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Für Zwecke der Festsetzung der Gewerbesteuer durch die hebeberechtigte Gemeinde wird von den zuständigen Finanzämtern nach Ablauf des Erhebungszeitraumes ein Steuermessbetrag vom Gewerbeertrag festgesetzt (§ 14 Satz 1 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 50

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr (§ 14 Satz 2 GewStG, Anhang 7). Besteht die Gewerbesteuerpflicht nicht während eines ganzen Kalenderjahres, so tritt an Stelle des Kalenderjahres der Zeitraum der Steuerpflicht (abgekürzter Erhebungszeitraum).

 

Tz. 51

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Ein Messbetrag vom Gewerbeertrag wird erst dann festgesetzt, wenn

 

Tz. 52

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Natürliche Personen und Personenhandelsgesellschaften können ihren Gewerbeertrag um einen Freibetrag von max. 24 500 EUR (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 GewStG, Anhang 7) kürzen. Gewerbebetriebe kraft wirtschaftlicher Betätigung (§ 2 Abs. 3 GewStG, Anhang 7), Betriebe gewerblicher Art (§ 4 KStG, Anhang 3) sowie steuerbefreite steuerbegünstigte (gemeinnützige) Einrichtungen, Krankenhäuser, Altenheime und Pflegeeinrichtungen i. S. d. § 3 Nr. 6 und 20 GewStG (Anhang 7) steht ein Freibetrag von 5 000 EUR zu, um den der auf 100 EUR abgerundete Gewerbeertrag (max. auf 0 EUR) gekürzt werden kann (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 53

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Auf den nach Abzug des Freibetrages auf 100 EUR abgerundeten übersteigenden Betrag wird eine Steuermesszahl für den Gewerbeertrag i. H. v. 3,5 % angewendet (s. § 11 Abs. 2 GewStG, Anhang 7).

 

Tz. 54

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

Der Freibetrag i. H. v. 5 000 EUR wird höchstens bis zur Höhe des abgerundeten Gewerbeertrags gewährt (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG, Anhang 7).

2. Beispiele

 

Tz. 55

Stand: EL 135 – ET: 02/2024

 

Beispiel 1

Der Tanzsportverein "Rot-Weiß" erzielt nach Gegenüberstellung der Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben in seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb (§ 64 AO; Anhang 1b) im Jahr 01 einen Gewinn von 5 660 EUR. Die Bruttoeinnahmen für 01 betragen mehr als 45 000 EUR. Gewerbesteuerliche Hinzurechnungen und Kürzungen nach den §§ 8, 9 GewStG sind nicht vorzunehmen.

Ergebnis 1

Der Gewerbesteuermessbetrag ermittelt sich wie folgt:

 
Gewinn aus Gewerbebetrieb (§ 7 GewStG) 5 660 EUR
Abrundung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 GewStG) auf volle 100 EUR 5 600 EUR
./. Freibetrag (§ 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG) ./. 5 000 EUR
verbleiben 600 EUR
× Steuermesszahl 3,5 % von 500 EUR 21 EUR
(§ 11 Abs. 2 GewStG)  
Steuermessbetrag 21 EUR
 

Beispiel 2

Wie Beispiel 1, aber der Gewinn aus Gewerbebetrieb (Gewerbeertrag) beträgt 4 900 EUR.

Ergebnis 2

Von dem Gewerbeertrag von 4 900 EUR wird der Freibetrag nach § 11 Abs. 1 Nr. 2 GewStG i. H. v. 5 000 EUR abgezogen, jedoch max. in Höhe des erzielten Gewerbeertrags. Damit ergibt sich ein verbleibender Gewerbeertrag von 0 EUR, so dass der Messbetrag nach dem Gewerbeertrag ebenfalls 0 EUR beträgt.

 

Beispiel 3

Wie Beispiel 1, aber die Bruttoeinnahmen des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs betragen nun lediglich 38 000 EUR, der Gewinn beträgt unverändert 5 660 EUR.

Ergebnis 3

Der steuerpflichtige wirtschaftliche Geschäftsbetrieb unterliegt nicht mehr der Gewerbesteuer, weil die Besteuerungsgrenze des § 64 Abs. 3 AO von 45 000 EUR Bruttoeinnahmen nicht überschritten wird. Es ist kein Messbetrag festzusetzen.

 

Beispiel 4

Der Verein "Stramme Jungs" e. V. hat in 01 einen Verlust aus seinem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb i. H. v. 7 000 EUR erzielt.

Im Jahr 02 beträgt der Gewinn aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb 15 000 EUR. Die Bruttoeinnahmen aus dem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb in den Jahren 01 und 02 übersteigen jeweils 45 000 EUR (Besteuerungsgrenze nach § 64 Abs. 3 AO).

Hinzurechnungen und Kürzungen nach §§ 8, 9 GewStG sind nicht vorzunehmen.

Ergebnis 4

Jahr 01

 
Verlust aus Gewerbebetrieb 01 7 000 EUR
Verlustfeststellung 31.12.01 7 000 EUR

Der Verlust wird in einem Verlustfeststellungsbescheid nach § 10a GewStG festgestellt. Bei der Gewerbesteuer ist ein Verlustrücktrag (anders als bei der Einkommen- oder Körperschaftsteuer) nicht möglich.

Jahr 0...

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