Tz. 26
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Die Beteiligung an einer gewerblich tätigen Personenhandelsgesellschaft (GbR, OHG oder KG) begründet bei einer steuerbegünstigten Einrichtung einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb.
Ob ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb oder ein Zweckbetrieb vorliegt, ist auf Ebene der steuerbegünstigten Einrichtung zu entscheiden (AEAO zu § 64 AO TZ 3, Anhang 2).
Tz. 27
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Handelt es sich bei der Beteiligung um eine gewerbliche geprägte Personengesellschaft, d. h. eine dem Grunde nach vermögensverwaltende Personengesellschaft, die lediglich aufgrund des § 15 Abs. 3 Nr. 1 EStG (Anhang 10) gewerbliche Einkünfte erzielt, wird kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb begründet.
Tz. 28
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Begründet die Beteiligung an einer Personengesellschaft keinen Zweckbetrieb, sondern einen steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb, unterliegt dieser bei der steuerbegünstigten Einrichtung grundsätzlich der Gewerbesteuer (§ 2 Abs. 3 GewStG, Anhang 7). Da jedoch die inländische Personengesellschaft ebenfalls der Gewerbesteuer unterliegt, regelt § 8 Nr. 8 GewStG (Anhang 7), dass Verlustanteile einer in- oder ausländischen Personenhandelsgesellschaft bei der Ermittlung des Gewerbeertrags wieder hinzuzurechnen sind. Die Verlustanteile von ausländischen Personengesellschaften sind herauszurechnen, da die Gewerbesteuer nur die inländischen Gewerbeerträge besteuert.
Tz. 29
Stand: EL 135 – ET: 02/2024
Hinsichtlich der Kürzung von Gewinnanteilen aus der Beteiligung an Personenhandelsgesellschaften wird auf § 9 Nr. 2 GewStG (Anhang 7) verwiesen.
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