Tz. 24

Stand: EL 112 – ET: 06/2019

 

Beispiel 1:

Zusammenschluss zur Durchführung von Sportveranstaltungen

Eine GbR (Spielgemeinschaft) schließt sich zur Durchführung von Sportveranstaltungen zusammen (Fall des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b). Die Sportvereine A, B und C haben im Jahre 03 eine gemeinsame sportliche Veranstaltung durchgeführt. An der Veranstaltung haben nur unbezahlte Sportler teilgenommen. Von der Optionsmöglichkeit des § 67a Abs. 3 und 2 AO (Anhang 1b) wurde nicht Gebrauch gemacht. Anlässlich dieser Veranstaltung haben sie steuerbare und steuerpflichtige Umsätze in der nachfolgenden Höhe erzielt:

 
Umsatz (netto) 55 000 EUR
+ vereinnahmte USt (7 %)    3 850 EUR
Bruttoumsatz  58 850 EUR

Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken sowie Werbeeinnahmen sind im Bruttoumsatz nicht enthalten.

Von anderen Unternehmern wurden der Vereins-GbR Vorsteuerbeträge i. H. v. 2 500 EUR in Rechnung gestellt, die die Abzugsfähigkeit des § 15 Abs. 1 UStG (Anhang 5) erfüllen. Die abzugsfähigen Betriebsausgaben einschließlich der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge betragen 39 000 EUR. Der Gewinn soll nach § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) durch Einnahmen-Ausgaben-Überschussrechnung (EAÜ) ermittelt werden.

Nach dem vorhandenen schriftlichen Gesellschaftsvertrag sind die Gewinne bzw. Verluste zu je 1/3 den beteiligten Vereinen zuzurechnen.

Weitere für die Besteuerung der Sportvereine A, B und C relevante Daten:

 
  Sportverein A Sportverein B Sportverein C
Einnahmen aus eigenem Zweckbetrieb Sport (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) einschließlich USt 28 000 EUR 11 000 EUR 81 000 EUR
Gewinn/Verlust 1 000 EUR ./. 1 500 EUR 7 000 EUR
Option nach § 67a Abs. 2 AO zu § 67a Abs. 3 AO (Anhang 1b) ausgeübt nein nein ja

Ergebnis 1:

Besteuerung der Vereins-GbR

Umsatzsteuerliche Behandlung

Die Vereins-GbR ist Unternehmer i. S. von § 2 UStG (Anhang 5), weil es sich hierbei um einen Personenzusammenschluss handelt. Alle erzielten Umsätze sind nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG (Anhang 5) steuerbar, weil alle dort genannten Tatbestandsmerkmale zutreffen. Mangels Steuerbefreiung (s. § 4 UStG, Anhang 5) sind diese Umsätze auch steuerpflichtig. Die Umsätze unterliegen nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b i.V. mit Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) dem ermäßigten Steuersatz von 7 %, weil die Leistungen, falls die Körperschaften sie anteilig selbst ausführen würden, nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) ermäßigt besteuert würden (1/3 der Einnahmen einschl. Umsatzsteuer sind geringer als die 45 000 EUR Zweckbetriebsfreigrenze). Die Leistungen wurden auch nicht im Rahmen eines steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebes ausgeführt, weil die Voraussetzungen des § 67a Abs. 1 AO (Anhang 1b), Zweckbetriebsgrenze von 45 000 EUR, ist bei Drittelung der Einnahmen einschl. Umsatzsteuer nicht überschritten, erfüllt sind. Die Bruttoeinnahmen beinhalten darüber hinaus auch keine Erlöse aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und der Werbung, die einem steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb zuzuordnen wären.

Steuerberechnung nach § 16 UStG

 
Bemessungsgrundlage 55 000 EUR
× Steuersatz 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 UStG, Anhang 5)
= 3 850 EUR
./. Summe der abzugsfähigen Vorsteuerbeträge i. S. des § 15 UStG (s. Anhang 5)
=  2 500 EUR
Zahllast der GbR =  1 350 EUR

Gewinnermittlung

Der steuerliche Gewinn wird, wie begehrt, durch Gegenüberstellung der Einnahmen und Ausgaben (EAÜ) i. S. v. § 4 Abs. 3 EStG (Anhang 10) ermittelt.

 
Einnahmen (Erlöse) 55 000 EUR
+ vereinnahmte Umsatzsteuer
   3 850 EUR
Summe der Betriebseinnahmen 58 850 EUR
./. abzugsfähige Betriebsausgaben
 39 000 EUR
Überschuss (Gewinn)  19 850 EUR

Der ermittelte Überschuss (Gewinn) ist nach dem vorgelegten Gesellschaftsvertrag zu je 1/3 auf die beteiligten Gesellschafter (Vereine A, B, C) aufzuteilen

 
= Verein A 6 616,66 EUR
= Verein B 6 616,67 EUR
= Verein C    6 616,67 EUR
Summe  19 850,00 EUR

Für die Beurteilung der Frage, ob die Zweckbetriebsgrenze des § 67a Abs. 1 Satz 1 AO (Anhang 1b) überschritten wird, sind für die Beteiligten (A, B, C), vonseiten der Finanzbehörde die anteiligen Einnahmen einschließlich Umsatzsteuer einheitlich und gesondert nach §§ 179, 180ff. AO (Anhang 1b) festzustellen.

 
Einnahmen einschl. Umsatzsteuer 58 850,00 EUR
: 3  19 616,66 EUR
= Verein A 19 616,66 EUR
= Verein B 19 616,67 EUR
= Verein C  19 616,67 EUR
Summe  58 850,00 EUR

Sportverein A

Sportverein A erzielte im Jahre 03 aus seinem eigenen Zweckbetrieb "Sport" (s. § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b – soll auch hier gültig sein) Einnahmen einschl. Umsatzsteuer i. H. v. 28 000 EUR und einen Gewinn i. H. v. 1 000 EUR.

 
Anteilige Einnahmen GbR 19 616,66 EUR
+ Einnahmen einschl. Umsatzsteuereigener Zweckbetrieb "Sport"
 2 8000,00 EUR
Summe der Einnahmen  47 616,66 EUR

Für 03 ist die Zweckbetriebsgrenze für sportliche Veranstaltungen von 45 000 EUR (s. § 67a Abs. 1 Satz 1 AO, Anhang 1b) überschritten. Die Einnahmen von 47 616,66 EUR sind im Tätigkeitsbereich steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb zu erfassen, weil kein...

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