Tz. 28

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Umsatzsteuerlich kann u. U. die Steuerbefreiungsvorschrift des § 4 Nr. 18 UStG (Anhang 5) in Betracht kommen, wenn die Veranstaltung die dort genannten Bedingungen erfüllt.

 

Tz. 29

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Kommt keine Befreiungsvorschrift zum Zuge, sind derartige Umsätze (Entgelte) dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG (Anhang 5) zu unterwerfen. Werden steuerfreie Umsätze erzielt, wird der Vorsteuerabzug ausgeschlossen.

 

Tz. 30

Stand: EL 119 – ET: 11/2020

Kommt der ermäßigte Steuersatz zur Anwendung, können Vorsteuerbeträge, die mit der Veranstaltung direkt angefallen sind, zum Abzug gelangen, wenn die persönlichen und sachlichen Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug vorliegen. Die übrigen Vorsteuerbeträge, die nicht direkt zugeordnet werden können, sind aufzuteilen und folglich nur anteilmäßig abzugsfähig.

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