1. Einwilligung durch die GEMA

 

Tz. 18

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Nach Anmeldung der Musikdarbietung wird die Einwilligung von der GEMA in Form einer Rechnung oder mittels eines Vertrages erteilt. Der Abschluss eines Vertrages ist im Regelfall zweckmäßiger und auch billiger.

 

Tz. 19

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die erforderlichen Anmeldevordrucke für Einzelveranstaltungen und die vorgedruckten Anträge auf Abschluss von Monatsverträgen und Jahresverträgen sind bei allen Direktionen und beim Kundencenter der GEMA online erhältlich (www.gema.de). Sie werden auf Anforderung kostenlos zur Verfügung gestellt und können auch im Internet heruntergeladen werden. Noch einfacher ist es, den von der GEMA auf der Homepage bereitgestellten online-Tariffinder zu nutzen, der sogleich eine Anmeldung der Veranstaltung ermöglicht. Dieser ist zu finden unter der Domain: https://www.gema.de/portal/app/tarifrechner/tariffinder. Es kann die Art der Veranstaltung, die Art der Musik, die Frage ob Eintritt verlangt wird und die Fläche der Veranstaltung eingegeben werden. Aus den erfassten Daten wird der Tarif ermittelt und es besteht die Möglichkeit der Anmeldung der beabsichtigten Veranstaltung.

Die Aufführungsgenehmigung hat derjenige einzuholen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Aufführung erfolgen soll. Dies wird im Regelfall der Verband/Verein sein, der aber durch seinen Vorstand nach außen vertreten wird.

2. Festsetzung der Vergütung

 

Tz. 20

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die GEMA setzt aufgrund der angemeldeten Musikaufführungen die Vergütung fest und erteilt einen Bescheid. Die Vergütungssätze sind Nettobeträge, zu denen die Umsatzsteuer (ermäßigter Steuersatz) in der jeweiligen gesetzlich festgelegten Höhe hinzuzurechnen ist.

3. Musiknutzung ohne Einwilligung der GEMA

 

Tz. 21

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Erfolgt keine fristgerechte oder überhaupt keine Anmeldung der musikalischen Aufführung (die vergütungspflichtige Nutzung wird ohne Einwilligung der GEMA durchgeführt), kann die GEMA die Vergütung im Schätzungswege ermitteln und erheben.

Nach § 97 UrhG ist die GEMA in solchen Fällen berechtigt, mindestens den doppelten Tarifbetrag nach den Normalvergütungssätzen als Schadenersatz zu verlangen. Bei juristischen Personen haften Präsidien/Vorstände oder Geschäftsführer u. U. auch persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Außerdem kann ein Bußgeld (Geldstrafe) wegen Verletzung der Anzeigepflicht festgesetzt und erhoben werden. Schuldhafte Urheberrechtsverletzungen können auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden (s. § 106 UrhG).

4. Musiknutzung ohne Einwilligung der GEMA

 

Tz. 22

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Die GEMA stellt eine Repertoiresuche zur Verfügung, welcher die Identifizierung musikalischer Werke und die Kontaktaufnahme mit dem beteiligten GEMA-Verlag erleichtert. Es kann nach dem Titel, nach der sog. ISWC-Nummer und nach der Werknummer eines Stücks gesucht werden.

 

Tz. 22a

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Keine Einwilligung der GEMA ist erforderlich, wenn das Urheberrecht bereits erloschen ist. Ein Urheberrecht erlischt 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. D.h. Stücke, deren Urheber in den 1940er verstorben sind, dürften zwischenzeitlich frei verwendet werden. Hat der Verein/Verband Zweifel hinsichtlich des Erlöschens des Urheberrechts, kann er bei der GEMA nachfragen.

Hinweis: Falsch ist jedenfalls die häufig anzutreffende Information, dass eine bestimmte Taktzahl oder eine bestimmte Anzahl von Sekunden ohne Einwilligung der GEMA öffentlich dargeboten werden darf. Es existiert keine Geringfügigkeitsgrenze.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Reuber, Die Besteuerung der Vereine. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge