Tz. 21

Stand: EL 122 – ET: 07/2021

Erfolgt keine fristgerechte oder überhaupt keine Anmeldung der musikalischen Aufführung (die vergütungspflichtige Nutzung wird ohne Einwilligung der GEMA durchgeführt), kann die GEMA die Vergütung im Schätzungswege ermitteln und erheben.

Nach § 97 UrhG ist die GEMA in solchen Fällen berechtigt, mindestens den doppelten Tarifbetrag nach den Normalvergütungssätzen als Schadenersatz zu verlangen. Bei juristischen Personen haften Präsidien/Vorstände oder Geschäftsführer u. U. auch persönlich mit ihrem Privatvermögen.

Außerdem kann ein Bußgeld (Geldstrafe) wegen Verletzung der Anzeigepflicht festgesetzt und erhoben werden. Schuldhafte Urheberrechtsverletzungen können auch mit Freiheitsstrafen geahndet werden (s. § 106 UrhG).

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