1. Ertragsteuer

 

Tz. 5

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Eine wichtige Frage bei der Verschmelzung von gemeinnützigen Vereinen ist die Aufdeckung etwaiger stiller Reserven, die zu einer Steuerbelastung führen kann. Nach § 11 Abs. 1 UmwStG sind die bei der Verschmelzung übergehenden Wirtschaftsgüter in der Schlussbilanz grundsätzlich mit dem gemeinen Wert anzusetzen. Ein Ansatz zum Buchwert ist gemäß § 11 Abs. 2 UmwStG nur möglich, wenn beim aufnehmenden Verein die Besteuerung mit der Körperschaftsteuer sichergestellt ist. Deshalb muss unterscheiden werden:

  • Wirtschaftsgüter, die beim übertragenden Verein im ideellen Bereich, im Zweckbetrieb oder in der Vermögensverwaltung genutzt wurden und dies auch künftig beim aufnehmenden Verein der Fall ist, sind in der Schlussbilanz des übertragenden Vereins zum gemeinen Wert anzusetzen, da die Steuerbefreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG (Anhang 3) auch insoweit gilt. Die Aufdeckung stiller Reserven führt im Ergebnis aber zu keiner Ertragsteuerbelastung, da diese im steuerbefreiten Bereich anfallen.
  • Wirtschaftsgüter des steuerpflichtigen wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des übertragenden Vereins, die auch beim aufnehmenden Verein so genutzt werden, können in der Schlussbilanz zum Buchwert angesetzt werden, da sie auch künftig der Körperschaftsteuer unterliegen (die Befreiung gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG, Anhang 3, greift insoweit nicht), es erfolgt dadurch keine Aufdeckung stiller Reserven.

2. Gemeinnützigkeit

 

Tz. 6

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Bei der Verschmelzung eines gemeinnützigen Vereins auf einen anderen Verein ist die satzungsmäßige Vermögensbindung des übertragenden Vereins zu berücksichtigen (§ 61 i. V. m. § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO, Anhang 1b), d. h. die Regelung, was bei einer Auflösung mit dem Vermögen des Vereins zu geschehen hat (durch die Verschmelzung des Vereins auf einen anderen erlischt dieser). Ist der aufnehmende Verein in der Vermögensbindungsklausel bereits genannt oder sieht diese einen bestimmten steuerbegünstigen Zweck vor, den der aufnehmende Verein erfüllt, ist eine Änderung nicht erforderlich. Soll die Vermögensübertragung abweichend von der Vermögensbindungsklausel erfolgen, sollte diese – zusammen mit dem Verschmelzungsbeschluss – geändert werden. Bei einer Übertragung nach dem vereinsrechtlichen Modell ist aber für eine Übertragung des gesamten Vermögens eine Satzungsänderung erforderlich.

Der Vermögensübergang im Ganzen auf den neuen Verein ist nach überwiegender Auffassung mit § 58 Nr. 2 AO (Anhang 1b; nur teilweise Mittelweitergabe an andere gemeinnützige Körperschaften) vereinbar, da § 55 Abs. 1 Nr. 4 AO (Anhang 1b) dies als lex specialis ausdrücklich für die Auflösung vorsieht, eine Satzungsänderung in eine Förderstiftung gemäß § 58 Nr. 1 AO (Anhang 1b) ist deshalb nicht erforderlich.

Geld- und Sachmittel, die bei der Verschmelzung übertragen werden, müssen auch beim übernehmenden Verein zeitnah verwendet werden. Mussten Vermögensgegenstände vom übertragenden Verein nicht zeitnah verwendet werden (Rücklagen und Vermögenszuführungen), kann sie auch der übernehmende Verein in sein Vermögen einstellen.

Da eine gemeinnützige Körperschaft keine Mittel an Anteilseigner ausschütten darf, können keine Barabfindungen an Mitglieder geleistet werden, die der Verschmelzung widersprechen, § 104a UmwG sieht dies auch ausdrücklich vor.

3. Grunderwerbsteuer

 

Tz. 7

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Der Umwandlungsvorgang, der mit dem Eigentumsübergang von Grundstücken von einem Rechtsträger auf einen anderen Rechtsträger verbunden ist, löst grundsätzlich Grunderwerbsteuerpflicht aus (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 bzw. 3 GrEStG). Wenn dem übertragenden Verein ein Grundstück gehört, wird für dieses Grundstück somit Grunderwerbsteuer ausgelöst. Eine Steuerbefreiung wie bei der Körperschaftsteuer greift bei der Grunderwerbsteuer nicht. Es handelte sich auch um keine steuerfreie freigebige Zuwendung (Schenkung), weil durch den Verschmelzungsvertrag eine Verpflichtung besteht. Gemeinnützige Körperschaften sind nicht von der Grunderwerbsteuer befreit. Aus diesem Grund ist bei einer Verschmelzung darauf zu achten, dass der Verein, der weniger Grundbesitz hat, auf den Verein mit dem größeren Grundbesitz verschmolzen wird, wenn nicht andere Gründe hiergegen sprechen.

Bei einem Zusammenschluss von Vereinen nach dem vereinsrechtlichen Modell kommt es bei einer Grundstücksübertragung ebenso zum Anfall von Grunderwerbsteuer.

4. Umsatzsteuer

 

Tz. 8

Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Aus umsatzsteuerlicher Sicht wird die Verschmelzung als Geschäftsveräußerung nach § 1 Abs. 1a UStG (Anhang 5) behandelt und unterliegt nicht der Umsatzsteuer.

 

Hinweis

Im Hinblick auf die steuerlichen Folgen sollte eine Verschmelzung von Vereinen vorab zwingend im Wege einer verbindlichen Auskunft mit der Finanzverwaltung abgestimmt werden.

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