Stand: EL 118 – ET: 09/2020

Die Förderung des örtlichen Fremdenverkehrs ist kein gemeinnütziger Zweck, weil nicht ausschließlich und unmittelbar der Nutzen der Allgemeinheit gefördert wird. Die Fremdenverkehrsvereine fördern insbesondere auch die privatwirtschaftliche Erwerbstätigkeit (Hotels, Pensionen, private Zimmervermieter usw.) und somit ihre Einzelmitglieder. Bei überregionalen Fremdenverkehrsverbänden, deren Zweck sich auf die Hebung des Fremdenverkehrs in einer aus einem oder mehreren Landkreisen bestehenden Region erstreckt und die Förderung wirtschaftlicher Einzelinteressen ausgeschlossen wird, wird nach Auffassung der Finanzverwaltung ebenfalls keine Gemeinnützigkeit anerkannt, s. Anhang 1b(Vfg. der OFD Ffm vom 27.10.1995, DB 1995, 2500.) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Durchführung von Gemeinschaftswerbung, die Koordinierung und Verbesserung der Angebotsgestaltung sowie die Beratung der Mitglieder in allen Fremdenverkehrsfragen. Von diesen Aktivitäten profitieren vorrangig die in der Region vorhandenen Fremdenverkehrseinrichtungen. Eine gemeinnützige Förderung der Allgemeinheit liegt insoweit nicht vor. Sie kann auch nicht daraus hergeleitet werden, dass man die Betätigung der Verbände als zum Teil darauf gerichtet ansieht, den Fremdenverkehr im Interesse der Feriengäste zu verbessern.

Da solche Vereine auch der wirtschaftlichen Förderung von Einzelmitgliedern dienen, liegen keine echten Mitgliederbeiträge (s. § 8 Abs. 5 KStG, Anhang 3), sondern pauschalierte Gegenleistungen für die Förderung der Vereinigung vor. In diesen Fällen sind die Mitgliederbeiträge im Wege der Schätzung in einen steuerbefreiten Teil und steuerpflichtigen Teil aufzuteilen. Zur Frage der echten und unechten Mitgliederbeiträge s. "Mitgliederbeiträge".

Verkehrs- und Verschönerungsvereine, die ausschließlich und unmittelbar steuerbegünstigte Zwecke i. S. d. § 52 Abs. 2 Nr. 22 AO (Anhang 1b)) verfolgen, sind unabhängig von den vorstehenden Ausführungen als gemeinnützigen Zwecken dienende Körperschaft zu behandeln, wenn die Satzung und die tatsächliche Geschäftsführung den Erfordernissen der §§ 51ff. AO (Anhang 1b) entsprechen. Steuerbegünstigter Zweck ist die Heimatpflege und Heimatkunde.

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