Tz. 16

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Nach Art der Durchführung handelt es sich bei Flugtagen im Regelfall um Massenveranstaltungen, weil der Bevölkerung in unbegrenztem Maße Zutritt gewährt wird. Im Übrigen überwiegen auch Elemente der Show und der Unterhaltung. Veranstaltungen dieser Art sind in den Tätigkeitsbereich "steuerschädlicher wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb" i. S. v. § 14 AO (Anhang 1b) einzuordnen. Für die Vereine entsteht insoweit partielle Steuerpflicht. Partielle Steuerpflicht (Ertragsteuerpflicht) kommt aber nur dann in Betracht, wenn die Bruttoeinnahmen die Besteuerungsfreigrenze von 35 000 EUR (s. § 64 Abs. 3 AO, Anhang 1b) übersteigen. Als steuerunschädliche wirtschaftliche Geschäftsbetriebe (Zweckbetriebe "sportliche Veranstaltungen" i. S. v. § 67a AO (Anhang 1b) gelten Flugtage nur in den Fällen, wenn der sportliche Wettkampf von unbezahlten/bezahlten (Fall des § 67a Abs. 1 AO, Anhang 1b) oder ausschließlich von unbezahlten Sportlern (Fall des § 67a Abs. 2, 3 AO, Anhang 1b) ausgetragen wird und die Zuschauer Eintrittsgelder entrichten müssen.

 

Tz. 17

Stand: EL 116 – ET: 04/2020

Einnahmen, die aus dem Verkauf von Speisen und Getränken und der Werbung in eigener Regie erzielt werden, sind dem wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht zuzuordnen. Ebenso s. "Flugtage". Für Zwecke der Umsatzsteuer kommt im Zweckbetrieb der ermäßigte Steuersatz von derzeit 7 % (s. § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG, Anhang 5) und im wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mit Steuerpflicht der Regelsteuersatz von derzeit 19 % (s. § 12 Abs. 1 UStG, Anhang 5) in Betracht.

Zur Durchführung von Flugtagen (Tag der offenen Tür) ebenso s. "Flugtage".

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